Amtshaftung
#1

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Wie ist das so geregelt? Läuft alles über den KSA (Kommunaler Schadenausgleich) oder müssen Mitarbeiter eine eigene Berufshaftpflicht abschließen? Kann ja mal sein, dass man nen Pass falsch ausstellt und die Bürger an der Grenze nicht einreisen dürfen. Dann wäre die Reise futsch und die würden von uns Schadenersatz verlangen. Ich denke sowas läuft natürlich nicht mit Vorsatz, aber wie wird das bei Fahrlässigkeit oder grober Fahrlässigkeit gesehen?
LG
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#2

Das kommt immer auf den Einzelfall an und inwieweit eine Haftung begründet werden kann. Wenn es superdumm läuft und man keine Diensthaftpflichtversicherung hat, die dann den finanziellen Schaden abfängt, sieht man ziemlich alt aus. Insofern kann ich nur wärmstens empfehlen, eine solche abzuschließen. Die Prämie ist auch steuerlich absetzbar und gar nicht so extrem hoch. Alles eine Frage des Versicherungsumfangs. Wer zudem Kassenanordnungen unterschreibt, bzw. diese sachlich und rechnerisch feststellt, trägt dafür die volle Verantwortung. Bei den Versicherungen ist es zumeist so, dass sie noch die Hürde einbauen, nur bei "grober Fahrlässigkeit" einzuspringen. Im Ernstfall wird sich jedoch sicher eine Lösung finden. Worauf gleichfalls zu achten ist, ist die Sache mit "Schlüsselverlieren". In den meisten Dienststellen gibt es Schließanlagen. Wer da den Schlüssel verliert, ist gelackmeiert und darf unter Umständen den Austausch der ganzen Anlage blechen. Dieses Risiko schließen Diensthaftpflichtversicherungen regelmäßig aus oder man muss das zusätzlich angeben. In jedem Falle würde ich auch zu einer sog. Schlüsselversicherung raten. Wende Dich in der Sache einmal an Eueren Personalrat und frage dort nach, wie diese Dinge intern in Euerem Hause geregelt sind. Ich hoffe, ich konnte ein wenig weiterhelfen. Gruß: Haegar
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#3

Die ist auch sehr billig und bei meiner ist auch Schlüsselverlust mit drin. Schon deshalb lohnt sich das. So eine Schließanlage kann sehr teuer sein.
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#4

Ich finde die Dienst- bzw. Amtshaftpflichtversicherungen nicht ganz günstig. Um die 100,00 EUR pro Jahr inkl. Schlüsselverlust.
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#5

Mitarbeiter und deren Haftung ist immer ein viel diskutiertes Thema, gerade in einem arbeitsrechtlichen Streitfall. Wann haftet der Arbeitgeber, wann ist die Haftung dem Mitarbeiter anzulasten. Hierbei muss man gezielt differenzieren und abstufen:
Man unterscheidet dabei:
leichte Fahrlässigkeit – keine Mitarbeiterhaftung
Eine leichte Fahrlässigkeit des Mitarbeiters liegt vor, wenn es sich um ein geringfügiges oder entschuldbares Vergehen handelt, das jedem Mitarbeiter hätte unterlaufen können. Man spricht in der Regel hier von einem klassischen Versehen. In diesem Fall unterliegt der Mitarbeiter keiner Haftungspflicht, die Haftung ist durch den Arbeitgeber zu tragen.
mittlere Fahrlässigkeit – Teilung des entstandenen Schadens
Der Mitarbeiter hat seine erforderliche Sorgfaltspflicht nach § 276 Absatz 1 Satz 2 BGB nicht beachtet, die Nichtbeachtung der Sorgfaltspflicht war weder besonders geringfügig noch besonders schwerwiegend. In diesem Fall haftet der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer anteilig im Rahmen des so genannten innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Der Ausgleich muss dabei nicht Hälfte/Hälfte erfolgen, es kommt dabei auf die Art und die Schwere des Vergehens an. Entscheidend für den Schadensanteil sind dabei
der Grad des Mitarbeiterverschuldens, die Höhe des entstandenen Schadens und das Gefahrenpotential der Arbeit.
Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit – volle Mitarbeiterhaftung
Handelte der Mitarbeiter nachweislich vorsätzlich bzw. verstieß er bewusst gegen arbeitsvertragliche und/oder gesetzliche Pflichten oder handelte grob fahrlässig, haftet er grundsätzlich voll für den Schaden. (BAG 2002 Az.: 8 AZR 348/01). Darunter fallen auch Fahruntüchtigkeit infolge Alkoholgenusses,
Handybenutzung während der Autofahrt ohne Freisprechanlage, Nichtbeachtung einer auf Rot geschalteten Ampel, Übermüdung oder Fahren mit unangemessener Geschwindigkeit.
Bei der Schadensbemessung kann nicht nur der offensichtliche Schaden berücksichtigt werden, sondern die Haftung erstreckt sich auch auf Folgeschäden bspw. ein Auftragsentzug und somit ein Umsatzausfall. Auch die Folgeschäden können vom Arbeitgeber dem Mitarbeiter angelastet werden.
In der Regel führt das fahrlässige Fehlverhalten zu einer Abmahnung des Mitarbeiters.
Beachten Sie dabei, das entsprechende Arbeitsverträge auch Sonderregelungen zur Haftung der Mitarbeiter beinhalten können.
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#6

(18.08.2013, 20:56)ArazVfA schrieb:  Ich finde die Dienst- bzw. Amtshaftpflichtversicherungen nicht ganz günstig. Um die 100,00 EUR pro Jahr inkl. Schlüsselverlust.

Meine kostet irgendwas in den 30 EUR im Jahr.
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#7

Aber nicht bei der HUK^^.

Wo bist du denn versichert?
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