Alterdiskriminierung bei der Arbeitszeitstaffelung
#1

Die ArbeitszeitVO in NRW schreibt in § 2 vor:
"Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten beträgt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, durchschnittlich 41 Stunden. Sie verringert sich mit Ablauf des Tages der Vollendung des 55. Lebensjahres auf 40 Stunden und des 60. Lebensjahres auf 39 Stunden."

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EUGH, wonach eine Ungleichbehandlung, die sich ausschließlich aufgrund des Lebensalters begründet, altersdiskriminierende Wirkung entfaltet, möchte ich Ihre Auffassung dazu erfragen.
Liegt hier eine Altersdiskriminierung vor mit der Folge, dass die durchschnittliche Arbeitszeit für alle Beamte gleich sein muss?

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