Alte Entgeltgruppe nach vorübergehender Höhergruppierung ?
#1

Hallo :-),

Meine Frage: Ein Mitarbeiter befindet sich in der Entgeltgruppe 10/5.
Für die Zeit einer Elternzeit wird ihm vorübergehend die Geschäftsführung übertragen und nach 14/5 höhergruppiert.
Nach Beendigung der Vertretung wird der Mitarbeiter nun in 13/5 eingestuft. 
Wie ist das nach der Vertretung? Wonach wird jetzt die Entgeltgruppe 13 bemessen ? Auf Grund von erworbenen Fähigkeiten und Kenntnissen ? 

Wäre nach der Vertretung nicht wieder die Entgeltgruppe 10 die Richtige ? 

Wie wird da üblicherweise laut Tarif vorgegangen? Und wo könnte ich was dazu finden ?

Vielleicht noch zur Info, es kommt der TVL zum Tragen.

Vielen Dank fürs Lesen und für eventuelle Antworten
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#2

"Für die Zeit einer Elternzeit wird ihm vorübergehend die Geschäftsführung übertragen und nach 14/5 höhergruppiert."
Wurde er höhergruppiert oder erfolgte eine vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten mit Zulage?

"Wie ist das nach der Vertretung? Wonach wird jetzt die Entgeltgruppe 13 bemessen ? Auf Grund von erworbenen Fähigkeiten und Kenntnissen ? "
Vermutlich wurden ihm Aufgaben übertragen die nun zu einer Eingruppierung in die E13 führen.

"Wäre nach der Vertretung nicht wieder die Entgeltgruppe 10 die Richtige ? "
Kommt auf die Antwort auf die Frage oben an und ob der Arbeitgeber geänderte Aufgaben übertragen hat.
Wenn jemand mit E10 vorübergehend Aufgaben nach E14 übertragen bekommen hat, ist dies ein Indiz, dass der Arbeitgeber für die Person Entwicklungspotential sieht. Wenn die Aufgabe erfolgreich erfüllt wurde ist es nahliegend eine höherwertige Anschlussbeschäftigung zu suchen.

"Wie wird da üblicherweise laut Tarif vorgegangen? Und wo könnte ich was dazu finden ?"
Der Tarifvertrag trifft keine Regelungen dazu unter welchen Umständen der Arbeitgeber geänderte Aufgaben überträgt oder übertragen darf. Der Tarifvertrag regelt lediglich, dass wenn Aufgaben nach E13 dauerhaft übertragen werden, dann wird der entsprechende Arbeitnehmer entsprechend eingruppiert.
Relevant können ggf. Mitbestimmungsrechte des Personal- oder Betriebsrat sein.
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