Als Sachgebietsleiter nur EG 9b?
#1

Liebes Forum,

ich habe mich seit einiger Zeit hier etwas eingelesen und auch andere Quellen im Netz bemüht. Kurz zu mir: ich bin nicht sonderlich bewandert mit den Regeln des öD, daher ist für mich vieles nur schwer nachvollziehbar oder unverständlich.

Zu meiner Frage: Ich habe ein Angebot als Sachgebietsleiter beim Kulturamt einer Kommune. Die Stelle ist mit VKA EG 9b dotiert. Ich habe mal gegoogelt und herausgefunden, dass das Merkmal "Sachgebietsleiter" (so ist die Stelle auch explizit ausgeschrieben) aber die EG 12 verlangt.

Was stimmt denn nun?

Vielen Dank
Anne
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#2

Moin,

es gibt in der Entgeltordnung kein Tätigkeitsmerkmal Sachgebietsleitung. Daher kann aus einer entsprechenden Funktion keine bestimmte Entgeltgruppe abgeleitet werden.

Viele Grüße
1887
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#3

Vielen Dank für deine Antwort.
Ich hatte in der TVöD Bund - Entgeltordnung das hier gefunden:

"Entgeltgruppe 12: Leiterinnen und Leiter von Sachgebieten"
(TVöD Bund - Entgeltordnung
Teil III - Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen
40. Beschäftigte in der Steuerverwaltung)

Und hier (https://www.haufe.de/oeffentlicher-diens...48655.html) auch den Hinweis auf Sachgebietsleiter.

Daneben habe ich in Stellenausschreibungen als Sachgebietsleiter auch ständig nur EG 11 oder 12 gesehen.

Allerdings bin ich ja wirklich kein Experte in dieser Thematik und wollte mich daher informieren Smile
Anne
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#4

Sachgebietsleitung kann je nach Aufgabe eine ganz unterschiedliche Eingruppierung sein. Am besten auf entsprechende Stellen mit der gewünschten Eingruppierung bewerben. E9b ist nicht unplausibel. Kommt aber auf die übertragenen Tätigkeiten an.
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#5

Hallo,

die Entgeltordnung des Bundes findet für Kommunen keine Anwendung und kann insoweit auch nicht herangezogen werden.

Die Eingruppierung richtet sich im Kommunalbereich nach § 12 TVöD (VKA) i. V. m. mit der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD. Aufgrund der obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst anzuwenden sind (Teil A Abschnitt I Nr. 3 EntGO [VKA]).

Für Eingruppierungsvorgänge wird stets auf sog. Arbeitsvorgänge abgestellt (vgl. § 12 Abs. 2 TVöD [VKA]).
Eine Legaldefinition wird in der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD anführt:

"Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbei-ten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen."

Die Rechtsprechung hat den Begriff des Arbeitsvorgangs darüber hinaus ziemlich ausdifferziert (spielt hier im Moment jedoch keine besondere Rolle). Insgesamt neigt die Rechtsprechung der letzten Jahre aber tendenziell dazu, die Tätigkeiten der Beschäftigten eher in größere Arbeitsvorgänge zusammenzufassen.

Bei der "Leitung eines Sachgebiets" handelt es sich m. E. um einen einzigen Arbeitsvorgang (ist bei "Leitung" eigentlich grundsätzlich so); unabhängig davon, ob ausschließlich die Leitungstätigkeit auszuüben ist oder ob auch Sachbearbeiter-Tätigkeiten anfallen.

Da die Stelle mit EG 9b (VKA) zu bewertet sein scheint, ist die betreffende Kommune offentlich von der Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe ausgegangen.

EG 9b (VKA) hat folgende Tätigkeitsmerkmale:

Fallgruppe 1:
"Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkei-ten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben."

Fallgruppe 2:
"Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisseund selbstständige Leistungen erfordert. (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)"

Für eine Eingruppierung in die EG 9b Fg. 1 wird also ein eine "abgeschlossene Hochschulbildung" und eine "entsprechende Tätigkeit" vorausgesetzt. Eine abgeschlossene Hochschulbildung ist wiederum in Nr. 4 der Vorbemerkungen zur EntGO legaldefiniert (langer Text, ich verzichte an dieser Stelle mal darauf). Gemeint ist grds. ein FH-Studium (d. h. 6 Semester bzw. 9 Trimester: "Bachelor" also).

"Entsprechende Tätigkeit" meint also eine Tätigkeit auf Bachelor-Niveau im betreffenden Berufsfeld. Die Anwendung dieser Fallgruppe ist aber eher selten der Fall und ist grds. eher bei Quereinsteigern der Fall.

Für die Fallgruppe 2 der EG 9b gilt:
Grundsätzlich ist ab einer Eingruppierung in die EG 9b eine sog. "Zweite Prüfung" als persönliche Voraussetzung erforderlich (Nr. 7 Abs. 2 S. 2 der Vorbemerkungen zur EntGO - Ausbildungs- und Prüfungspflicht). In Niedersachsen bspw. kann hierzu ein sog. "Angestelltenlehrgang 2 des Niedersächsischen Studieninstitus für Kommunale Verwaltung e. V." besucht werden (z. T. auch nebenberuflich möglich; natürlich mit diversen Prüfungen). Hierzu vgl. grds. die Protokollerklärung zu den Absätzen 1 und 2:

"1Die Lehrgänge und Prüfungen werden bei den durch die Länder oder durch die kommunalen Spitzenverbände anerkannten Verwaltungsschulen oder Studieninstitute durchgeführt. 2Hierzu rechnen auch solche Lehrgänge und Prüfungen, die nicht für Beamtinnen/Beamte (Beamtenanwärter/-innen) und Beschäftigte gemeinsam, sondern als Sonderlehrgänge für Beschäftigte durchgeführt werden."

Zunächst bedarf es für eine entsprechende Eingruppierung in die EG 9b Fallgruppe 2 einer "Zweiten Prüfung" als persönliche Voraussetzung.

Dann gibt es als "objektive Voraussetzung" das Erfordernis "gründlicher, umfassender Fachkenntnisse und selbständige Leistungen".

Selbständige Leistungen sind ab EG 7 erforderlich. Legaldefinition und Rechtsprechung vorhanden und weit gefasst. Erforderlich sind Ermessens-, Gestaltungsspielräume o.ä.; bloße und strikte Gesetzesanwendung ("der Weg ist gesetzlich vorgegeben und klar geregelt" erfüllen dieses Merkmal nicht). EG 7, 8 und 9a unterscheiden sich lediglich hinsichtlich des Maßes (20 %, 33 1/3 % und 50 %). Hier eher uninteressant. Dürfte also unstrittig sein.

Bei den "gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen" kommt es im Gegensatz zur EG 6 auf eine "Steigerung der Tiefe und Breite" nach an. Heißt eigentlich, dass man mehrere Rechtsgebiete benötigt und meist Kommentierungen und Rechtsprechung für Beurteilungen der Fälle anführen muss sowie diese zusätzlich auf den jeweiligen Fall subsumieren muss. Auch hierzu liegt natürlich entsprechen Rechtsprechung vor.

Ist aber mehr oder weniger nicht so ganz wichtig, weil EG 9b ja ohnehin schon gegeben ist. Finde ich nur an dieser Stelle wichtig, um eine Art "Überblick" zu verschaffen.

EG 9b wird oft für Sachgebietsleitungen verwendet und von den Arbeitgebern entsprechend herangezogen.

EG 9c erfordert insoweit folgende objektive Voraussetzung:
"Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist."

EG 10 verlangt wiederum eine Heraushebung aus der EG 9c:
"Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung ausder Entgeltgruppe 9c heraushebt."

EG 11 wiederum:
"Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt."

Und EG 12:
"Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt."

Ab EG 13 wird meist ein "wissenschaftliches Hochschulstudium" vorausgesetzt; heißt nach Bologna-Prozess: "Master-Studium"; hier vermutlich nicht so relevant.

Um die o. g. Eingruppierung überhaupt beurteilten zu können, fehlen viele Informationen. Dies betrifft natürlich die Heraushebungsmerkmale aus der EG 9b. Man benötigt viele Informationen wie bspw. über die Verantwortung, das Finanzvolumen, die Anzahl der Mitarbeiter/innen im Sachgebiet etc.

Grundsätzlich ist es ab einer solchen Entgeltgruppe eher schwierig, mehr als die EG 9b zu erreichen, da man (im Falle des Falles) vor der Arbeitsgerichtsbarkeit darlegungs- und beweisbelastet ist.

Liegt eine Stellenbeschreibung vor? Was wurde genau übertragen (im Wege des Direktionsrechtes = "Inhalt der Arbeitsleistung" aus § 106 GewO)? Bei Eingruppierungen kommt es IMMER auf die ausZUübende Tätigkeit an; nicht auf die ausGEübte.

Im Ergebnis kann ich mich dem vorherigen Autor anschließen. Und für eine konkrete Beurteilung bedarf es definitiv mehr Infos...

LG
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