25.03.2014, 11:33
Servus miteinander!
Habe heute mal folgende Frage, welche ich hiermit zur Diskussion stellen möchte. Habe leider noch nicht nachgeschaut, ob diese eventuell schon einmal im Forum war.
Ich wurde seinerzeit als junger Beamter im Kommunaldienst in einer Stadtverwaltung mit dem Gedanken des damaligen Bürgermeisters übernommen, bei Ausscheiden der vorhandenen Amtsleiter einen dieser Posten zu übernehmen. Leider ist es bis dato nur bei dem "Gedanken" geblieben. Der Bürgermeister hat gewechselt, keiner wollte sich mehr an die ursprüngliche Aussage errinnern und der "Obrigkeit" hörige und auch leider unkollegiale Angestellte wurden als Amtsleiter eingesetzt.
Ich habe mich in der Zeit immer wieder auf die (intern/extern) ausgeschrieben Amtsleiterposten beworben. Leider immer ohne Erfolg, was ganz offensichtlich nicht an meinem Fachwissen sowie meiner Kollegialität und Teamgeist lag. Denn von zahlreichen Kolleginnen und Kollegen als auch von Personen außerhalb unserer Verwaltung wurde ich immer wieder für diese Amtsleiterposten favorisiert. Eher sind persönliche Differenzen meines DH mir gegenüber Anlass für eine Nichtberücksichtigung meiner Person gewesen.
Nun könnte ich ja mal meinen Dienstherrn auf Artikel 33 Abs. 4 GG verweisen, nur ist denn der Amtsleiter (z.B. klassisches Hauptamt oder Bauamt) nun eine Aufgabe mit hoheitlicher Befugnis? Hätte mir als nunmehr einzig verbliebene Person mit Beamtenstatus der Posten eines Amtsleiters übertragen werden müssen?
Habe heute mal folgende Frage, welche ich hiermit zur Diskussion stellen möchte. Habe leider noch nicht nachgeschaut, ob diese eventuell schon einmal im Forum war.
Ich wurde seinerzeit als junger Beamter im Kommunaldienst in einer Stadtverwaltung mit dem Gedanken des damaligen Bürgermeisters übernommen, bei Ausscheiden der vorhandenen Amtsleiter einen dieser Posten zu übernehmen. Leider ist es bis dato nur bei dem "Gedanken" geblieben. Der Bürgermeister hat gewechselt, keiner wollte sich mehr an die ursprüngliche Aussage errinnern und der "Obrigkeit" hörige und auch leider unkollegiale Angestellte wurden als Amtsleiter eingesetzt.
Ich habe mich in der Zeit immer wieder auf die (intern/extern) ausgeschrieben Amtsleiterposten beworben. Leider immer ohne Erfolg, was ganz offensichtlich nicht an meinem Fachwissen sowie meiner Kollegialität und Teamgeist lag. Denn von zahlreichen Kolleginnen und Kollegen als auch von Personen außerhalb unserer Verwaltung wurde ich immer wieder für diese Amtsleiterposten favorisiert. Eher sind persönliche Differenzen meines DH mir gegenüber Anlass für eine Nichtberücksichtigung meiner Person gewesen.
Nun könnte ich ja mal meinen Dienstherrn auf Artikel 33 Abs. 4 GG verweisen, nur ist denn der Amtsleiter (z.B. klassisches Hauptamt oder Bauamt) nun eine Aufgabe mit hoheitlicher Befugnis? Hätte mir als nunmehr einzig verbliebene Person mit Beamtenstatus der Posten eines Amtsleiters übertragen werden müssen?