Als Beamter auch Amtsleiter???
#1

Servus miteinander!
Habe heute mal folgende Frage, welche ich hiermit zur Diskussion stellen möchte. Habe leider noch nicht nachgeschaut, ob diese eventuell schon einmal im Forum war.
Ich wurde seinerzeit als junger Beamter im Kommunaldienst in einer Stadtverwaltung mit dem Gedanken des damaligen Bürgermeisters übernommen, bei Ausscheiden der vorhandenen Amtsleiter einen dieser Posten zu übernehmen. Leider ist es bis dato nur bei dem "Gedanken" geblieben. Der Bürgermeister hat gewechselt, keiner wollte sich mehr an die ursprüngliche Aussage errinnern und der "Obrigkeit" hörige und auch leider unkollegiale Angestellte wurden als Amtsleiter eingesetzt.
Ich habe mich in der Zeit immer wieder auf die (intern/extern) ausgeschrieben Amtsleiterposten beworben. Leider immer ohne Erfolg, was ganz offensichtlich nicht an meinem Fachwissen sowie meiner Kollegialität und Teamgeist lag. Denn von zahlreichen Kolleginnen und Kollegen als auch von Personen außerhalb unserer Verwaltung wurde ich immer wieder für diese Amtsleiterposten favorisiert. Eher sind persönliche Differenzen meines DH mir gegenüber Anlass für eine Nichtberücksichtigung meiner Person gewesen.
Nun könnte ich ja mal meinen Dienstherrn auf Artikel 33 Abs. 4 GG verweisen, nur ist denn der Amtsleiter (z.B. klassisches Hauptamt oder Bauamt) nun eine Aufgabe mit hoheitlicher Befugnis? Hätte mir als nunmehr einzig verbliebene Person mit Beamtenstatus der Posten eines Amtsleiters übertragen werden müssen?
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#2

Amtsleiter werden können Angestellte genau so wie Beamte. Nur weil du Beamter bist, bist du nicht zu bevorzugen.
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#3

Hallo Gast,
wenn Du so pauschal schreibst, bringt dies für das Forum gar nix. Ich würde es in Bezug auf das GG vielleicht auch so sehen wie "Russel Jack", denn Angestellte befinden sich in einem privatrechtlichen und die Beamten in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis in Kommunen etc..
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#4

Hi.

Beamtenrecht gehört jetzt nicht zu meinen Steckenpferden, aber warum sollte eine Amtsleiterposition einhergehend mit hoheitlichen Befugnissen in diesem Sinne sein?

Zudem sagt der 33 IV GG doch:

Zitat:(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

Also selbst wenn es sich um eine hoheitliche Aufgabe handeln würde, wäre das immer noch kein Grund diese auch auf den Beamten zu übertragen, denn es ist "in der Regel" und das lässt immer noch Spielraum für "nicht die Regel"-Varianten.

Gruß
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#5

Genauso sehe ich es auch. Viele Beamten glauben auch heute noch "Herrenmenschen" zu sein. Oftmals erweisen sich jedoch tariflich Beschäftigte als wesentlich qualifizierter für derartige Stellen. Im Gegenzug haben diese aber bei weitem nicht die Privilegien, wie sie verbeamteten Kolleginnen/Kollegen zufallen. Claas Clever
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#6

Für Bayern gibt des den Art. 42 der Gemeindeordnung

Art. 42
Notwendigkeit bestimmter Fachkräfte

(1) Die Gemeinden müssen das fachlich geeignete Verwaltungspersonal anstellen, das erforderlich ist, um den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu gewährleisten.

(2) Unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 gilt:

1.
Kreisfreie Gemeinden und Große Kreisstädte müssen mindestens einen Gemeindebeamten haben, der in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert ist, wenn nicht der Oberbürgermeister diese Qualifikation besitzt;

2.
andere Gemeinden sollen mindestens einen Gemeindebeamten haben, der in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert ist, wenn nicht der erste Bürgermeister mindestens diese Qualifikation besitzt und berufsmäßig tätig ist oder die Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft angehört.
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#7

Hm, mir ist nicht ganz klar was das jetzt mit der Fragestellung zu tun hat.
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