Also bei einem Werkvertrag musst du den Paragraphen 634 in Verbindung mit 635 prüfen und dann gehst Du genauso vor wie bei einem Kaufvertrag. Als erstes musst du prüfen ob ein werkvertrag vorliegt nach 631, dazu prüfst du dann Antrag und Annahme genau wie bei dem Kaufvertrag mit Zugang und allem drum und dran. Der einzige Unterschied liegt darin dass die essentialia negotii das herzustellende Werk, der Unternehmer, der Besteller und die Vergütung sind.
dann prüfst du gemäß 634 ob das Werk mangelhaft ist und das ergibt sich dann alles aus dem 633, quasi genau wie bei dem 434. Weiterhin müsste der Sachmangel bereits bei Gefahrenübergang vorgelegen haben. gemäß 644 trägt bis zur Abnahme des Werkes der Unternehmer die Gefahr. Dann prüfst du die Abnahme gemäß 640 und 646. zuletzt musst du nach 639 den Haftungsausschluss oder nach 640 die vorbehaltlose Abnahme in Kenntnis des Mangels prüfen. Die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage liegen dann vor, rechtsvernichtende Einwendungen sind nicht ersichtlich, rechtshemmende einreden wie beispielsweise die Einrede von Unverhältnismäßig hohen Kosten nach 635 sind dann noch zu prüfen und zuletzt sagst du dass der Anspruch entstanden ist auf Nacherfüllung gemäß 634 und 635.
Ich hoffe ich konnte damit allen helfen, die den Werkvertrag mit Nacherfüllung noch nicht hatten. Und sorry schonmal für die schlechte Grammatik