Darf ein Bauhofleiter eine schriftliche Abmahnung erteilen und wenn ja, muss der Abgemahnte unterschreiben?
Nein darf er nicht. Er darf ja auch keine Kündigung aussprechen.
In der Regel wird es aber so sein, dass der Bauhofleiter dem Dienststellenleiter das Vergehen des Beschäftigten sagt und dieser dann eine Abmahnung ausspricht.
Hier wird niemand wissen welche Befugnisse der Bauhofleiter hat. Die pauschale Aussage des Beitrags 2 ist so also nicht belastbar. Soweit keine besonderen Regelungen in der Dienststelle bestehen darf grundsätzlich jeder Vorgesetzte seine Beschäftigten abmahnen. Man sollte dies aber als Dienststelle eingrenzen, weil sonst z.B. eine Kündigung durch eine vorschnelle Abmahnung nicht mehr möglich ist.
Die Kenntnisnahme der Abmahnung wird man regelmäßig unterzeichnen müssen. Eine darüber hinausgehende Pflicht besteht nicht.
Der Abgemahnte muss nichts unterschreiben. Der Abmahnende trägt die Beweislast, dass die Abmahnung zugestellt wurde. Dies wird er regelmäßig nur über eine Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher können.
Der Vorgesetzte kann seinen Arbeitnehmer anweisen die Abmahnung in der Arbeitszeit zu lesen und die Kenntnisnahme zu bestätigen. Wenn er es nicht macht hat er die nächste Abmahnung und kommt einer Kündigung ein Stück näher.
Ich als Fragesteller bedanke mich herzlich für die Antworten.