AT und Tarifvertrag
#1

Hallo zusammen, 

Ich arbeite seit einigen Jahren auf einer Projektleiterstelle bei einem Energieversorger und bin im TV V in EG 12 eingestuft.

Nun wurde mir eine leitende Stelle (AL) angeboten, was bedeuten würde, dass ich einen neuen Vertrag erhalten würde und  nicht mehr tariflicher Angestellter bin. Allerdings wäre das neue Gehalt nicht höher als das der höchsten Entgeltstufe 15.

Ist dies so zulässig ?
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#2

Soweit man "leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind" gilt der TVV nicht.
Soweit keine beidseitige Tarifbindung vorliegt ist es sowieso kein Problem abweichende Regelungen zu treffen.
Soweit beidseitige Tarifbindung vorliegt darf es nicht hinter den tariflichen Regelungen zurückbleiben.
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#3

Vielen Dank für die Antwort. 
Ich werde kein leitender Angestellter in diesem Sinne sein. 
Bedeutet das konkret, dass ein AT Vertrag in diesem Sinne (Gehalt nicht höher als EG 15 höchste Entgeltstufe) nicht zulässig ist? Das vorgeschlagene Gehalt liegt eher im Rahmen der EG 13.
Das Unternehmen zahlt normalerweise nach TV-V. Ausnahme Abteilungsleiter und Stufe höher.
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#4

Die Frage der beidseitigen Tarifbindung ist noch offen. Auch ob der Vertrag schlechter wäre als bei Anwendung des Tarifvertrags.
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#5

Mit der beidseitigen Tarifbindung weiß  ich leider nicht. Das Unternehmen zahl normalerweise bis AL Stufe gem. Tarifvertrag, sowie mein aktueller Vertrag auch. 
Ich selber bin kein Mitglied in einer Gewerkschaft, falls das damit gemeint sein sollte.
Vorteile aus meiner Sicht hätte der AT Vertrag dann wenn er vom Gesamtgehalt über dem Gehalt der letzten Entgeltstufe 15 liegt. Das ist nicht der Fall
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#6

Wenn du nicht Mitglied einer dem Tarifvertrag schließenden Gewerkschaft bist besteht keine Tarifbindung. (Ob der Arbeitgeber im entsprechenden Arbeitgeberverband ist spielt dann nicht einmal mehr eine Rolle.) Dann kann der Arbeitgeber mit dir beliebige Regelungen treffen. Ein Anspruch auf Anwendung des TV-V besteht dann nicht.

Besser wäre es schon, wenn man mehr/bessere Konditionen bekommt als der TV-V vorsieht. Z.B. korrekte Eingruppierung E11 Bezahlung nach E12 oder auch nur E11 plus 1 €.
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