A9z obwohl Stelle im Haushaltsplan als A10 ausgewiesen ist
#1

Vor einigen Jahren wurden in unserer Kommune mehrere Stellen alles A9z ausgeschrieben, da ein prüfungsfreier Aufstieg noch nicht möglich war. Mittlerweile ist das möglich und die Stellen sind als A10 ausgeschrieben. Ein Beamter, der A9z bezieht, hat für A10 nicht die Voraussetzung. Wie ist da die weitere Vorgehensweise? Kann er so weiter laufen oder muss die Stelle neu ausgeschrieben werden? Selbst der PR kann uns keine Auskunft geben. Vielleicht kann uns hier jemand weiterhelfen. Danke schön mal.
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#2

Nun berührt der prüfungsfreie Aufstieg nicht die Frage der Bewertung der Stelle. Wie ist es damals zur Bewertung als A9z gekommen und nun zu A10. Es handelt sich um die gleiche Tätigkeit? Der Beamte hat die Stelle rechtlich korrekt übertragen bekommen? Dann kann der Beamte grundsätzlich die Aufgabe behalten. Sobald die Voraussetzungen für eine Beförderung vorliegen ist dann grundsätzlich auch eine Beförderung nach A10 möglich. (Hängt dann halt von den Konkurenzen und Beurteilungen ab.)
Worum sollte der PR sich sonderlich gut mit Beamtenrecht auskennen? Die Situation sollte doch das Personalreferat erläutern können.
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#3

(24.07.2018, 17:41)Gast schrieb:  Nun berührt der prüfungsfreie Aufstieg nicht die Frage der Bewertung der Stelle. Wie ist es damals zur Bewertung als A9z gekommen und nun zu A10. Es handelt sich um die gleiche Tätigkeit? Der Beamte hat die Stelle rechtlich korrekt übertragen bekommen? Dann kann der Beamte grundsätzlich die Aufgabe behalten. Sobald die Voraussetzungen für eine Beförderung vorliegen ist dann grundsätzlich auch eine Beförderung nach A10 möglich. (Hängt dann halt von den Konkurenzen und Beurteilungen ab.)
Worum sollte der PR sich sonderlich gut mit Beamtenrecht auskennen? Die Situation sollte doch das Personalreferat erläutern können.

Die Stellen sind ursprünglich als A9z bewertet worden, da im mittleren Dienst bei A9 Ende ist und man halt den Bonus gewähren wollte. Ein Aufstieg war nicht möglich oder nicht gewollt. Nun ist der Aufstieg möglich und 2 Beamte sind A10 geworden. Eine weitere Stelle immer noch A9z weil der Beamte die Voraussetzung für den Aufstieg nicht hat. Daher die Frage, ob das so bleiben darf oder neu ausgeschrieben werden muss?
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#4

014 ,
ich gehe einmal davon aus, dass Du den Praxisaufstieg meinst. Hier gibt es in den Bundesländern wohl unterschiedliche Regelungen, da die Länder hier eigenständig entscheiden können. Welches Bundesland kommt denn hier in Frage? Oftmals ist der Praxisaufstieg eine "Kann-Bestimmung" und diese anzuwenden ist für einige Dienststellen schon sehr "schwer".
LG
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#5

Wie kann die Frage des möglichen Aufstiegs die Bewertung der Stelle/Tätigkeit beeinflussen? Wenn man damals bei den Bewertungen der Stellen getrickst hat ist es halt schwer zu beurteilen. Die Aufgaben sind übertragen. Selbst wenn diese korrekt mit A10 zu bewerten sind berührt dies die Situation der Stelleninhaber nicht. Sie können ohne neue Ausschreibung auf der Stelle bleiben. Wenn irgendwann die Voraussetzungen für den Aufstieg erfüllt sind mag es die A10 werden.
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#6

(09.08.2018, 14:21)Gast schrieb:    Wie kann die Frage des möglichen Aufstiegs die Bewertung der Stelle/Tätigkeit beeinflussen? Wenn man damals bei den Bewertungen der Stellen getrickst hat ist es halt schwer zu beurteilen. Die Aufgaben sind übertragen. Selbst wenn diese korrekt mit A10 zu bewerten sind berührt dies die Situation der Stelleninhaber nicht. Sie können ohne neue Ausschreibung auf der Stelle bleiben. Wenn irgendwann die Voraussetzungen für den Aufstieg erfüllt sind mag es die A10 werden.
014, ganz so einfach sehe ich das nicht.
1. jeder Beamte hat das Recht auf einen amtsangemessenen Einsatz    und
2. der Personalrat sollte darauf achten, dass nicht andere Kolleginnen und Kollegen, die vielleicht noch auf einer A9-Stelle sitzen, durch so eine Entscheidung benachteiligt werden, denn es wird ihnen hierbei ja eine A10-Stelle entzogen.
3. der Gleichheitsgrundsatz sollte dabei beachtet werden, der auch später herangezogen werde könnte. Das gilt sowohl für die Beschäftigten, aber auch für die Dienststelle.

Also, ich sehe es so, dass eine Stellenbewertung der Stelle nach A10 sehr wohl den jetzigen Stelleninhaber (A9) berühren kann.
LG
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