13.01.2022, 23:49
Hallo,
Ich bin seit 15 Monaten als Sachbearbeiter (Sozialamt) in der EG 9b TV-L West eingruppiert. Dies stellt meine gesamte Berufserfahrung dar (=erster Job). Nun habe ich mich (in Niedersachsen, sofern das eine Rolle spielt) auf eine Stelle im TvöD VKA beworben, welche mit EG9c bewertet ist.
Da ich allerdings als Quereinsteiger direkt nach einem normalen universitären Studium in den öD eingetreten bin (Bachelor und Masterabschluss, beide sozialwissenschaftlich) bietet mir der potentielle neue Arbeitgeber nun nur EG9a an, da ich den Angestelltenlehrgang 2 nicht habe / meine Qualifikation nicht ausreiche um in 9b oder 9c eingruppiert zu werden.
Ist das so korrekt? Kann mir jemand hierfür die Rechtsgrundlage nennen? Ich werde aus dem, was die Suchmaschinen hergeben dabei nicht schlau (genug): die Niedersächsische Laufbahnverordnung fordert tatsächlich für das erste Einstiegsamt einer Laubahngruppe bei "Hochschulabschlüssen mit beruflicher Tätigkeit" zwei Jahre Erfahrung - allerdings gilt diese ja "eigentlich" nur für Beamte. Werden diese Anforderungen 1:1 übertragen, und wenn ja kann mich jemand in die Richtung stoßen wo sich das in Gesetz oder Anordnung nachlesen lässt?
Oder gilt hier "einfach" die Regelung aus dem Tarifvertrag - nämlich dass sich die Bezahlung nach der Stellenbewertung zu richten hat und ab 9b im TvöD eben ein Hochschulabschluss und "entsprechende Tätigkeit" fällig wird, die ich ja nun beide habe?
Ich bin seit 15 Monaten als Sachbearbeiter (Sozialamt) in der EG 9b TV-L West eingruppiert. Dies stellt meine gesamte Berufserfahrung dar (=erster Job). Nun habe ich mich (in Niedersachsen, sofern das eine Rolle spielt) auf eine Stelle im TvöD VKA beworben, welche mit EG9c bewertet ist.
Da ich allerdings als Quereinsteiger direkt nach einem normalen universitären Studium in den öD eingetreten bin (Bachelor und Masterabschluss, beide sozialwissenschaftlich) bietet mir der potentielle neue Arbeitgeber nun nur EG9a an, da ich den Angestelltenlehrgang 2 nicht habe / meine Qualifikation nicht ausreiche um in 9b oder 9c eingruppiert zu werden.
Ist das so korrekt? Kann mir jemand hierfür die Rechtsgrundlage nennen? Ich werde aus dem, was die Suchmaschinen hergeben dabei nicht schlau (genug): die Niedersächsische Laufbahnverordnung fordert tatsächlich für das erste Einstiegsamt einer Laubahngruppe bei "Hochschulabschlüssen mit beruflicher Tätigkeit" zwei Jahre Erfahrung - allerdings gilt diese ja "eigentlich" nur für Beamte. Werden diese Anforderungen 1:1 übertragen, und wenn ja kann mich jemand in die Richtung stoßen wo sich das in Gesetz oder Anordnung nachlesen lässt?
Oder gilt hier "einfach" die Regelung aus dem Tarifvertrag - nämlich dass sich die Bezahlung nach der Stellenbewertung zu richten hat und ab 9b im TvöD eben ein Hochschulabschluss und "entsprechende Tätigkeit" fällig wird, die ich ja nun beide habe?