9a vs 9b
#1

Hallo, 

Ich bin seit 15 Monaten als Sachbearbeiter (Sozialamt) in der EG 9b TV-L West eingruppiert. Dies stellt meine gesamte Berufserfahrung dar (=erster Job). Nun habe ich mich (in Niedersachsen, sofern das eine Rolle spielt) auf eine Stelle im TvöD VKA beworben, welche mit EG9c bewertet ist.

Da ich allerdings als Quereinsteiger direkt nach einem normalen universitären Studium in den öD eingetreten bin (Bachelor und Masterabschluss, beide sozialwissenschaftlich) bietet mir der potentielle neue Arbeitgeber nun nur EG9a an, da ich den Angestelltenlehrgang 2 nicht habe / meine Qualifikation nicht ausreiche um in 9b oder 9c eingruppiert zu werden.

Ist das so korrekt? Kann mir jemand hierfür die Rechtsgrundlage nennen? Ich werde aus dem, was die Suchmaschinen hergeben dabei nicht schlau (genug): die Niedersächsische Laufbahnverordnung fordert tatsächlich für das erste Einstiegsamt einer Laubahngruppe bei "Hochschulabschlüssen mit beruflicher Tätigkeit" zwei Jahre Erfahrung - allerdings gilt diese ja "eigentlich" nur für Beamte. Werden diese Anforderungen 1:1 übertragen, und wenn ja kann mich jemand in die Richtung stoßen wo sich das in Gesetz oder Anordnung nachlesen lässt?

Oder gilt hier "einfach" die Regelung aus dem Tarifvertrag - nämlich dass sich die Bezahlung nach der Stellenbewertung zu richten hat und ab 9b im TvöD eben ein Hochschulabschluss und "entsprechende Tätigkeit" fällig wird, die ich ja nun beide habe?
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#2

Es geht vermutlich um die Ausbildungs- und Prüfungspflicht die in den Vorbemerkungen zur Entgeltordnung im TVöD (VKA) geregelt ist.
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#3

(14.01.2022, 08:33)Gast schrieb:  Es geht vermutlich um die Ausbildungs- und Prüfungspflicht die in den Vorbemerkungen zur Entgeltordnung im TVöD (VKA) geregelt ist.

Schon mal vielen Dank für den konkreten Hinweis. Wenn das so zutrifft bedeutet die dortige Regelung doch, dass man als Quereinsteiger völlig unberücksichtigt jedweder Berufserfahrung maximal in 9a als "Endamt" der Laufbahngruppe 1 eingeordnet wird und erst nach Absolvieren eines Lehrgangs die Chance hat, aufzusteigen richtig? Wobei ich ja streng genommen auch nicht die dort angeführte erste Prüfung jemals abgelegt habe, welche für die EGs 5-9a benötigt wird.

Fände ich durchaus ein starkes Stück, dass ich im Landesdienst Laufbahngruppe 2, 1.EA mit entsprechender  Tätigkeit sein kann, ein kommunaler Arbeitgeber dies aber nicht anerkennen kann/darf/muss...man sollte meinen das Hochsvulabschlüsse in Verbindung mit für die Stelle relevanter Berufserfahrung (der Wechsel wäre von Soziales beim Land zu Soziales in der Kommune) als gleichwertig anerkannt wird.
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#4

Dann bleib beim Land, wenn Dir die Bedingungen bei der Kommune nicht gefallen. Zwingt Dich doch niemand, den Vertrag zu unterschreiben.
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#5

Es gibt kein Laufbahnrecht für Tarifbeschäftigte.
Es gibt teilweise noch bezirkliche Regelungen. Mir ist aber auf die schnelle unklar ob auch in Niedersachsen. Zutreffend ist, dass ggf. auch eine Eingruppierung in die E9a tariflich nicht möglich wäre. Allerdings fehlt es an einer tariflichen Regelung zum Umgang mit der Situation so das eine Vereinbarung mit E9a grundsätzlich zulässig wäre (und auch sachgerecht ist).
Eine Anwendung der Fallgruppe 1 der E9b und eine darauf aufbauende E9c kommt wohl nicht in Frage, weil es keine Tätigkeit ist welche dem Studium inhaltlich entspricht.

Ab dem 4 Monat gibt es einen Zuschlag welcher die Differenz zur E9c ausgleicht. Wichtig ist natürlich zu klären welche Rahmenbedingungen für den Lehrgang gelten (in der Arbeitszeit etc.)

Ansonsten kann man natürlich nur empfehlen sich auf entsprechende Arbeitsplätze zu bewerben welche dem Studienabschluss entsprechen. Dann würde das Problem nicht auftreten.

Daneben ist wichtig über die Stufenzuordnung bei Einstellung zu verhandeln.
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#6

(14.01.2022, 11:05)Gast schrieb:  Es gibt kein Laufbahnrecht für Tarifbeschäftigte.
Es gibt teilweise noch bezirkliche Regelungen. Mir ist aber auf die schnelle unklar ob auch in Niedersachsen. Zutreffend ist, dass ggf. auch eine Eingruppierung in die E9a tariflich nicht möglich wäre. Allerdings fehlt es an einer tariflichen Regelung zum Umgang mit der Situation so das eine Vereinbarung mit E9a grundsätzlich zulässig wäre (und auch sachgerecht ist).
Eine Anwendung der Fallgruppe 1 der E9b und eine darauf aufbauende E9c kommt wohl nicht in Frage, weil es keine Tätigkeit ist welche dem Studium inhaltlich entspricht.

Ab dem 4 Monat gibt es einen Zuschlag welcher die Differenz zur E9c ausgleicht. Wichtig ist natürlich zu klären welche Rahmenbedingungen für den Lehrgang gelten (in der Arbeitszeit etc.)

Ansonsten kann man natürlich nur empfehlen sich auf entsprechende Arbeitsplätze zu bewerben welche dem Studienabschluss entsprechen. Dann würde das Problem nicht auftreten.

Daneben ist wichtig über die Stufenzuordnung bei Einstellung zu verhandeln.
Auch hierfür ersteinmal vielen Dank. Bei der Stufenzuordnung ist man bereit, meine derzeitige Stufe 2 zu übernehmen, wobei (natürlich) die Laufbahnzeit von vorne beginnt. 

Das Argument mit den Bewerbungen auf zum Studium passende Stellen verstehe ich zwar, ist für mich als Quereinsteiger vom bisherigen Verständnis her nur eben gelinde gesagt schwierig: wenn für jedwede Stelle im TvöD ausschließlich die direkten Ausbildungen/dualen Studiengänge der Verwaltungs(hoch)schulen anerkannt werden braucht man sich auf Dauer wohl nicht wundern, weshalb sich schwer Bewerber von "außen" hereinlocken lassen. Aufgrund der in meinem Fall zutreffenden Landesgesetzgebung war es für meinen aktuellen Arbeitgeber ja bspw. möglich, mich nach dem Studium immerhin in TV-L 9b einzustufen - mangels Berufserfahrung nicht höher, hier steht mir aber theoretisch der Weg über 2-3 Jahre  Berufserfahrung in 9b -> ca 2-3 Jahre in E11 -> E13 offen sofern man entsprechende Stellen vorfindet (ob man eine solche Karriere auch verfolgen würde mal dahingestellt, es geht mir mehr um den Vergleich des Tarifwerks - das eine immerhin mit im öD gesammelter Berufserfahrung "offen" bis zu den Studienabschlüssen entsprechenden Stellen, im TvöD sang- und klanglos dicht in 9a ohne weiteren Lehrgangsbesuch).

Ich hatte nur die Hoffnung, das ein Hochschulstudium in Verbindung mit bereits vorhandener Erfahrung in vergleichbarer Tätigkeit ein Übergang in wenigstens 9b des TvöD drin wäre. Kann der Arbeitgeber hier - wenn er es denn dringend wollte - mich höher eingruppieren oder ist hier buchstabengetreu die Formulierung des Tarifwerks anzuwenden?
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#7

Ein Arbeitgeber kann nicht eingruppieren. Auch wenn das viele AG im ÖD anders sehen wollen.
Der TB IST eingruppiert nach den übertragenen Tätigkeiten und den Voraussetzungen im Tarifvertrag und der EntGO.
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#8

Es geht nicht um Gesetzgebung sondern um Tarifverträge. Der Bund (im TVöD Fassung Bund und die Länder im TV-L bzw. TH-H) haben mit den Gewerkschaften keine Ausbildungs- und Prüfungspflicht vereinbart. Im TvöD (VKA) gibt es für einen (größeren) Teil der Beschäftigten die Prüfungspflicht und für einen anderen Teil nicht.

Grundsätzlich können aus arbeitsrechtlicher/tarifrechtlicher Sicht Arbeitgeber übertariflich bezahlen. Haushaltsrechtliche und/oder Kommunalrechtliche Vorgaben können diese Möglichkeit beschneiden.

Möglich wäre es ggf. einen befristeten Arbeitsvertrag zu schließen. Dann greift die Ausbildungs- und Prüfungspflicht nicht.

Ich bin ein erklärter Gegner der Ausbildungs- und Prüfungspflicht und froh, dass als Beschäftigter des Bundes ich mich nicht mit dem Problem herumschlagen muss. Aber die Regelung besteht und tariflich kommt man nicht zur E9b. Wobei halt die Frage ist wie relevant die drei Monate sind, da man ja danach nach E9c bezahlt werden kann.
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#9

(14.01.2022, 12:12)Gast schrieb:  Es geht nicht um Gesetzgebung sondern um Tarifverträge. Der Bund (im TVöD Fassung Bund und die Länder im TV-L bzw. TH-H) haben mit den Gewerkschaften keine Ausbildungs- und Prüfungspflicht vereinbart. Im TvöD (VKA) gibt es für einen (größeren) Teil der Beschäftigten die Prüfungspflicht und für einen anderen Teil nicht.

Grundsätzlich können aus arbeitsrechtlicher/tarifrechtlicher  Sicht Arbeitgeber übertariflich bezahlen. Haushaltsrechtliche und/oder Kommunalrechtliche Vorgaben können diese Möglichkeit beschneiden.

Möglich wäre es ggf. einen befristeten Arbeitsvertrag zu schließen. Dann greift die Ausbildungs- und Prüfungspflicht nicht.

Ich bin ein erklärter Gegner der Ausbildungs- und Prüfungspflicht und froh, dass als Beschäftigter des Bundes ich mich nicht mit dem Problem herumschlagen muss. Aber die Regelung besteht und tariflich kommt man nicht zur E9b. Wobei halt die Frage ist wie relevant die drei Monate sind, da man ja danach nach E9c bezahlt werden kann.
Der letzte Absatz spielt auf die oben bereits erwähnte Zulage nach vier Monaten an, solange die übertragene Tätigkeit eben 9c entspricht nehme ich an?

Dann hierzu die weitergehende Frage: so wie ich den Tarifvertrag verstanden habe greift doch zusätzlich nach >6 Monaten nicht-vorübergehend übertragener, ununterbrochen ausgeübter Tätigkeit, deren Eingruppierung höher ist als die dem AN zuerkannte Eingruppierung die "Tarifautomatik" nach §13 des Tarifvertrags, oder? Oder würde das hier keine Anwendung finden, bspw. Aufgrund der formal mangelhaften Ausbildung/der gewährten Zulage?
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#10

1. Frage ja. Diese ist im schon genannten Abschnitt zur Ausbildungs- und Prüfungspflicht im Tarifvertrag geregelt.

Weder greift hier § 13 TVöD, weil keine solche Änderung der Tätigkeit vorliegt. Noch wäre die Folge E9c, weil die tariflich korrekte Eingruppierung beim nicht erfüllen der Ausbildungs- und Prüfungspflicht eben nicht E9c ist. [Eigentlich gibt es überhaupt keine tarifliche Eingruppierung. Aber das ist ein anderes Thema.] Zumindest hat man daraus keinen höheren Anspruch als E9a und ab dem 4. Monat Zulage zum Betrag nach E9c.

Die Tarifautomatik würde hier auch nicht aus § 13 TVöD sondern aus § 12 TVöD folgen. Man übertragt Aufgaben der Wertigkeit E9c. Wenn die Ausbildungs- und Prüfungspflicht nicht wäre, dann hätte man vom ersten Tag an Anspruch auf E9c und nicht erst nach 6 Monaten. § 13 TVöD spielt in der Praxis kaum eine Rolle.
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