Übertarifliche Eingruppierung
#1

Hallo liebe Freunde der Kommunalverwaltung!

Ich habe eine Frage zur übertariflichen Eingruppierung. In unserer Kommunalverwaltung in NRW wurden zuletzt einige Mitarbeiter übertariflich eingruppiert (beispielsweise in Entgeltgruppe 9c, wo die Entgeltordnung eigentlich nur maximal 9 b ermöglicht). 

Rein interessehalber würde ich gerne wissen, auf welcher Grundlage dies möglich ist. Gibt es dazu Ausnahmeregelungen im TVöD oder von Seiten des Arbeitgeberverbandes? Irgendetwas müsste es doch geben, damit die Kommune bei der Gemeindeprüfung keine Probleme bekommt.

Wie gesagt geht es mir nur darum, dies zu verstehen. Ich will niemanden anschwärzen :-)
Zitieren
#2

" in NRW wurden zuletzt einige Mitarbeiter übertariflich eingruppiert (beispielsweise in Entgeltgruppe 9c, wo die Entgeltordnung eigentlich nur maximal 9 b ermöglicht). "
Um welchen Abschnitt der Entgeltordnung geht es denn? Die übliche Lösung ist Übertragung von Aufgaben eines anderen Abschnittes der Entgeltordnung. Beispiel Techniker, welcher Ingenieuraufgaben übertragen bekommt, dann wird es zur E9c, wenn man die Eigenschaft als sonstiger Beschäftigter verneint.

"Gibt es dazu Ausnahmeregelungen im TVöD oder von Seiten des Arbeitgeberverbandes?"
Nein. Zumindest theoretisch könnte der Arbeitgeberverband es im Einzelfall erlauben. Ob es haushaltsrechtlich ein Problem ist, hängt vom jeweiligen Landesrecht und ggf. auch dem Haushaltsplan ab.
Zitieren
#3

Moin,

wenn der Personaler dieses Risiko https://www.zaar.uni-muenchen.de/organis...2017-2.pdf eingehen will. Ich würde es nicht tun. Das mag oft gut gehen, bei unserem OB ist es strafrechtlich für ihn nicht gut ausgegangen.

Grüße
1887
Zitieren
#4

Eine "übertarifliche Eingruppierung" ist nicht möglich. Die zutreffende Eingruppierung ergibt sich zwingend aus § 12 TVöD (oder § 12 TV-L), sog. Tarifautomatik.
Was möglich ist, ist die Vereinbarung eines "übertariflichen Entgelts", siehe § 4 Abs. 3 TVG: "Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie ... eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten."
Den Arbeitgeber können jedoch verbandsrechtliche Regelungen des Arbeitgeberverbandes oder/und haushaltsrechtliche Bestimmungen der jeweiligen Körperschaft (Kommune, Land etc.) an der Vereinbarung eines übertariflichen Entgelts hindern bzw. zur Einholung einer vorherigen Einwilligung (des Gemeinderats o. ä.) verpflichten.
Zitieren
#5

Vielen Dank für Eure Antworten! Dann ist es doch nicht so einfach wie ich dachte.

Es sind verschiedene Abschnitte der Entgeltordnung betroffen.

Die Erklärung mit dem "übertariflichen Entgelt" klingt ganz plausibel. Im Ergebnis läuft dies dann natürlich auf dasselbe hinaus.

Vielleicht handelt man aber auch nur nach dem Motto "Wo kein Kläger, da kein Richter". Oder man sagt sich, dass man ein paar kritische Prüfungsbemerkungen aushält.
Zitieren
Antworten


[-]
Schnellantwort
Nachricht
Geben Sie hier Ihre Antwort zum Beitrag ein.






Möglicherweise verwandte Themen…
- Übertarifliche Leistung
- TVÖD Kommune NDs. übertarifliche Zulage

NEUES Thema schreiben



 Frage stellen
Anzeige
Flowers