Überstundenregelung bei mehrtägiger Gruppenfahrt mit Kindern
#1

Hallo Liebes Forum,
hier gibt es derzeit ein Problem bei der Lösung folgender angefallener / geleisteter Überstunden.
Nach Absprache (bereits mehrjährig durchgeführt) mit dem Dienstherrn wird jährlich eine Gruppenfahrt mit Kindern durch die Gemeinde durchgeführt. Abfahrt Sonntag 8 Uhr Rückkunft Samstag 20 Uhr.
Dabai wird das Gehalt Montag-Freitag (Vollzeit) bezahlt.
Überstundenregelung- Vereinbarung alt: pro Tag wurden zusätzlich 10 Stunden gewährt (keine Zeitzuschläge?)
Jetzt will man nur noch 2 Std. pro Arbeitstag gewähren und 10 Std. am Wochenende. Zeitzuschläge werden immer noch ignoriert.
Gibt es hier eine Grundlegende tarifliche Aussage, die man dem Dienstherren auch vorlegen kann? Icon_idea
Denn: es wurde in der Vergangenheit, die letzten 5 Jahre vom Amt selbst so festgelegt, leider nur mündlich von der damaligen Personalleiterin (jetzt in Rente).
Das Problem ist leider auch erst entstanden, als die Fahrt bereits durchgeführt / abgeschlossen war und die Stunden wie in den Vorjahren wieder abgegolten werden sollten. Erst hier stellte eine neue Mitarbeiterin / Leiter Hauptamt, die Regelung um.  Icon_evil
mit inter-netten Grüßen
fh
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#2

Moin,

auf welcher Grundlage sollte die alte Regelung getroffen werden können, ohne gegen das Arbeitszeitschutzgesetz zu verstoßen? Wenn Überstunden vergütet werden sollen, müssen sie angeordnet sein. Gibt es im Rahmen der formellen Anordnung keine Aussage in welchem Umfang sie angeordnet werden? Die Regelungen des TVöD sind Grundlage für die Vergütung von Beschäftigten. Als Vorgesetzte/r würde ich Beschäftigte in meinem Bereich nicht über die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes hinaus arbeiten lassen. Ich kenne eine Führungskraft, die aktuell mit einem sehr hohen Bußgeld von der Gewerbeaufsicht beslatet wurde.

Grüße
1887
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#3

Hallo 1887, Danke für die Frage.
Es handelt sich um alljährliche Fahrten mit Kindern in der Ferienzeit.
Da es von der Gemeinde iniziiert wurde gilt das als Anordnung. Der Umfang der ÜSt. ergibt sich aus den Betruungsleistungen vor Ort, und die sind bei Kindergruppen keine 8 oder 10 Std, wie es das Gesetz vorschreibt.
Die damalige Personalleiterin hat eben (wo auch immer) diese Regelung gefunden, dass an den bezahlten Werktagen es zusätzlich die 10h gibt und an den WoE aber auch nur die 10h. Mit mehr Personal (Betreuer) ist es nicht möglich zu fahren (Kostengründe der Teilnehmer).
Wie regeln dass die Erzieher wenn diese mehrtägig unterwegs sind?
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#4

Moin,

>Da es von der Gemeinde iniziiert wurde gilt das als Anordnung.
Wenn darin nichts von einer Überstundenanordnung steht, ist es keine Überstundenanordnung.

>Der Umfang der ÜSt. ergibt sich aus den Betreuungsleistungen vor Ort, und die sind bei Kindergruppen keine 8 oder 10 Std, wie es das Gesetz vorschreibt.
Dann wird ordnungswidrig und im Wiederholungsfall strafrechtlich relevant gehandelt.

>Die damalige Personalleiterin hat eben (wo auch immer) diese Regelung gefunden, dass an den bezahlten Werktagen es zusätzlich die 10h gibt und an den WoE aber auch nur die 10h. Mit mehr Personal (Betreuer) ist es nicht möglich zu fahren (Kostengründe der Teilnehmer).
Das widerspricht sich. Wenn ich 10 h je Tag extra vergüte, kann ich auch eine weitere Betreuungsperson mitnehmen und beide 9h arbeiten lassen. Kosten sind keine Gründe, die die Gewerbeaufsicht bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz zulässt.

Grüße
1887
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