Hallo alle zusammen.
Ich bin Auszubildender (Ausbildung bis 31.01.2011) in einer Anstalt des öffentlichen Rechts und bin hier dieses Jahr bei der Personalratswahl zum 3. Ersatzmitglied gewählt wurden. Aufgrund von Krankheit, Urlaub und Lehrgängen habe ich die letzten 2 Monate ununterbrochen an den 14-tägigen PR-Sitzungen teilgenommen und es sieht so aus, als ob ich noch an einigen Sitzungen bis Ausbildungsende teilnehmen werde.
Gemäß § 9 Abs 2 BPersVG bzw. dem PersVG meines Bundeslandes werde ich auf Antrag innerhalb der letzten 3 Monate meines Ausbildungsverhältnisses im Anschluss an die erfolgreiche Abschlussprüfung in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernommen. Diese Passage bezieht sich auf Mitglieder in Personalvertretungen.
Aufgrund der häufigen Einsätze als Ersatzmitglied bin ich der Ansicht, dass diese Regelung auch für mich als nicht ordentliches Mitglied gelten müsste.
Nun lautet meine Frage, ob hier jemand ist, der mir dazu was sagen kann bzw. der von Gerichtsurteilen weiß, in denen zu Gunsten des Ersatzmitglieds entschieden wurde?
Es ist ja doch ein Unterschied, ob man nach der Ausbildung in ein auf 1 Jahr befristetes Arbeitsverhältnis übernommen wird oder sofort in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis und aus diesem Grund möchte ich natürlich nicht unvorbereitet meine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit beantragen.
Im Voraus vielen Dank für die Antworten.
Ich bin Auszubildender (Ausbildung bis 31.01.2011) in einer Anstalt des öffentlichen Rechts und bin hier dieses Jahr bei der Personalratswahl zum 3. Ersatzmitglied gewählt wurden. Aufgrund von Krankheit, Urlaub und Lehrgängen habe ich die letzten 2 Monate ununterbrochen an den 14-tägigen PR-Sitzungen teilgenommen und es sieht so aus, als ob ich noch an einigen Sitzungen bis Ausbildungsende teilnehmen werde.
Gemäß § 9 Abs 2 BPersVG bzw. dem PersVG meines Bundeslandes werde ich auf Antrag innerhalb der letzten 3 Monate meines Ausbildungsverhältnisses im Anschluss an die erfolgreiche Abschlussprüfung in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernommen. Diese Passage bezieht sich auf Mitglieder in Personalvertretungen.
Aufgrund der häufigen Einsätze als Ersatzmitglied bin ich der Ansicht, dass diese Regelung auch für mich als nicht ordentliches Mitglied gelten müsste.
Nun lautet meine Frage, ob hier jemand ist, der mir dazu was sagen kann bzw. der von Gerichtsurteilen weiß, in denen zu Gunsten des Ersatzmitglieds entschieden wurde?
Es ist ja doch ein Unterschied, ob man nach der Ausbildung in ein auf 1 Jahr befristetes Arbeitsverhältnis übernommen wird oder sofort in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis und aus diesem Grund möchte ich natürlich nicht unvorbereitet meine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit beantragen.
Im Voraus vielen Dank für die Antworten.