§8 TzBfG Verringerung der Arbeitszeit
#1

Hallo,
dem Antrag einer Kollegin auf Verringerung ihrer Teilzeitbeschäftigung von 30 Std auf 19 Std kann aus organisatorischen Gründen (wesentliche Beeinträchtigung im Dienstbetrieb) nicht entsprochen werden.
Ist die Entscheidung darüber seitens des Personalrates mitbestimmungspflichtig???

Es grüßt
VC2
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#2

Hallo,
nach unserem Personalvertretungsrecht (BayPVG) schon. Wird auch in eurem nicht anders sein.
Art. 75 Abs. 1 Nr. 12 Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung.
Sofern die Kollegin den Antrag gestellt hat um ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen zu betreuen und zu pflegen kann die Dienststelle nicht so leicht ablehnen.

Gruß
Roland
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