§31 und § 32 TV-L / Führung
#1

Hallo,
ich bin derzeit in E10 Stufe 4  TV-L eingruppiert. Ich habe nun eine Führungsstelle als stellvertretender Dienststellenleiter (einer neu geschaffenen Dienststelle) angeboten bekommen, die normal nach E12 bewertet wäre. Nun ist das Problem aber, dass derzeit keine besetzbare E12 Stelle vorhanden ist und auch nicht in Aussicht ist. Wenn ich ablehne übernimmt ein Beamter, wenn ich sie annehme, dann behalte ich weiter E10. Ich weiß, dass die Tarifautomatik gelten würde, aber die Rahmenbedingungen und Zwänge sind mir bekannt und diese sind nachvollziehbar. Da ich mir die Chance nicht entgehen lassen will, werde ich diese Annehmen und die Bedingungen trotzdem akzeptieren. Wenn ich ablehne, dann wird mir die Funktion nicht übertragen.

Sollte etwas machbar sein, so wird mich mein Arbeitgeber dabei unterstützen.

Ich bin nun auf § 31 und § 32 TV-L gestoßen. Könnte man diese anwenden ohne eine Stelle im Haushalt zu haben, da es ja nur eine Zulage ist? Wenn man mir die Funktion auf Probe oder auf Zeit anbieten würde, dann müsste dies doch gehen?

Wenn man es nach § 31 macht, dann wären zwei Jahre auf Probe  möglich. Mit Differenz zu E12 als Zulage.

Interessanter wäre es, wenn man es nach § 32 macht,  dann wären bis zu 8 Jahre möglich. Und eine Zulage mit der
Differenz auf E12 UND nochmal eine Zulage von 75% des Unterschiedsbetrages von E12 auf E13. Da wäre natürlich wesentlich besser. Nach Absatz 3 ist dies auch bei bestehenden Arbeitsverhältnissen möglich.

Wäre somit eine Regelung nach §32 denkbar, wenn alle Seiten wohlwollend sind?

Und eine wichtige Frage wäre für mich auch noch: Im März 2020 würde ich in die Stufe 5 der Entgeltgruppe 10 aufsteigen. Sollte ich diese dann lieber abwarten bis §32 angewendet wird oder würde dieser Stufenaufstieg auch bei einer bereits jetzigen Umsetzung des §32 dann im März erfolgen. Also würden die Stufenlaufzeit der Entgeltgruppe 10 bei einer Anwendung des §32 weiter laufen? Falls der Stufenaufstieg nicht automatisch bei Anwendung des §32 erfolgt, wäre es natürlich besser den Aufstieg in E10 abzuwarten.

Ich würde mich hier sehr über hilfreiche Antworten freuen.
Vielen Dank

Johann
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#2

Um § 32 TV-L zu nutzen bräuchte der Arbeitgeber entsprechende Gründe. Die sehe ich hier nicht.

Ich würde auch zur Nutzung nach § 31 TV-L eine entsprechende freie Wertigkeit (bzw. zumindest die Verfügbarkeit zum Ende der Führung auf Probe) nötig finden.

Ob eine vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit nach § 14 TV-L in Frage komme muss man sehen.

Letztlich muss der Arbeitgeber sehen welche haushaltsrechtlichen und/oder arbeitsrechtlichen Risiken hingenommen werden. Du kannst nur die Dinge vorschlagen.

Denkbar wäre ggf. noch eine Zulage nach § 16 (5) TV-L.
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#3

Hallo. Danke für die Antwort. Warum siehst Du keine Gründe für den 32 TV-L? Und welche Gründe müssten es nach Deiner Meinung dann genau sein?
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#4

Die fehlende Stelle ist kein wirklicher Grund für Führung auf Zeit. Rechtlich wäre es dann schwierig es länger als ca. 2 Jahre zur Erprobung zu machen. Dann wäre es aber fraglich weshalb es nicht als Führung auf Probe ausgestalter wird.
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#5

Variante 1:
Auf Führung auf Probe bestehen. Die Stufenlaufzeit läuft normal weiter.

Variante 2: annehmen und nach sechs Monaten Geltendmachung auf E12 beantragen. Wenn die Stelle mit E12 bewertet ist und dir diese dauerhaft übertragen wird, hast du einen Anspruch auf eine e12. Haushalterische Probleme sind vollkommen irrelevant.
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#6

Hallo, ich will bitte nochmals erwähnen, dass ich mir die dauerhafte höherwertige Stelle nicht erzwingen will. Ich kenne die Tarifautomatik. Mein Wort gegenüber meinen Vorgesetzten, die es ja gut mit mir meinen, ist mir da wichtiger.

Ich möchte nur einen Weg versuchen zu finden, der eine Möglichkeit bietet. Dann ist allen geholfen. Und hier sehe ich eben den § 32 TV-L. Die Vorgesetzten würden jeden Weg mitgehen, der es mir ermöglicht - unter Ausschöpfung der TV-L Gegebenheiten - eine Zulage zu erhalten. Nur eben die Haushaltsstelle geht nicht und verstehe das und weiß auch die Hintergründe (diese sind für vollends nachvollziehbar).

Ich stelle deshalb nochmals die Fragen in Bezug auf § 32 TV-L.
1. Wie sieht es mit der Stufenlaufzeit aus? Wenn wir dies jetzt umsetzen und ich eigentlich im März den Stufenaufstieg von4 auf 5 (in meiner E10) hätte, würde diese dann auch noch vollzogen werden oder sind dann die Stufenlaufzeiten der fiktiven Höhergruppierung geltend? Ich würde sagen, da keine echt Höhergruppierung erfolgt, laufen die Stufenlaufzeiten der E 10 normal weiter und ich würde im März 2020 die Zulagen dann neu berechnet nach der Stufe 5 aus E 10 erhalten (also auch in der Zulage die höhere Stufe erhalten)?
2. Da es eine Zulage ist: Wird doch keine Haushaltsstelle benötigt und ich kann auf meiner E10 diese Zulagen erhalten?

Danke
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#7

Wie gesagt die Stufenlaufzeit läuft weiter. Sie steigen in Stufe 5 auf und demzufolge ändert sich dann die Berechnung der Zulage. Solange es keine HG ist gibt es auch keine neue Stufenzuordnung.

Bezüglich der Stelle kommt es auf die Haushaltsordnung und die Ausgestaltung auf die Kommunen des Bundeslands an. In Sachsen muss eine Stelle in der Wertigkeit vorliegen, d. H. E12. Ansonsten widerspreche es dem Grundsatz der Haushaltsklarheit.
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#8

Hallo,
habe es geschafft den §32 TV-L ab 01.02. zu bekommen. Und in 8 Jahren schauen wir mal was passiert. Danke an alle.
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