§ 90 LPersVG [RLP] - Anwendung oder doch nicht?
#1

Hallo,

Zitat:§ 90 I LPersVG RLP: Besteht für wirtschaftliche Einrichtungen der öffentlichen Hand mit mehr als zehn Beschäftigten ein (...) Werkausschuss (...), so müssen zu ihm mindestens in einem Drittel der Mitgliederzahl Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten hinzutreten; sie haben beratende Stimme. (...)

§ 90 II: Das Vorschlagsrecht (...) steht dem Personalrat zu.

vor dem Hintergrund dieser Vorschrift bittet der Arbeitgeber aktuell um Vorschlag seitens unseres Personalrates. Dem neu zu wählenden Werkausschuss der Verbandsgemeinde sollen Vertreter/innen zur Seite gestellt werden.

Jedoch sind die Beschäftigten zwar bei den Werken wirtschaftlich eigenständig zu betrachten, aber rechtlich unselbstständig, sprich: bei der Verbandsgemeinde beschäftigt.

Kurzum: Hat der Personalrat somit überhaupt die Möglichkeit, irgendjemanden vorzuschlagen? Icon_rolleyes 

Vielen Dank vorab für eine Antwort.
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#2

Werkausschüsse sind ja gerade nur bei Eigenbetrieben vorgesehen. Diese sind nicht eigenständiger Arbeitgeber. Gerade deshalb ist es hier Sachgerecht den Personalrat im Werkausschuss mit beratender Stimme vertreten zu haben. Bei eigenständiger Rechtspersönlichkeit der wirtschaftlichen Einrichtung würde es euch als Personalrat nichts angehen und die Vertretung der Mitarbeiter ist dort getrennt gegeben. Da in der Regel private Rechtsform dann halt Betriebsrat der dort beschäftigten.
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