§ 24 GemKVO BW
#1

Hallo zusammen,

häufig übernimmt die Stadtkasse ja "fremde Kassengeschäfte" nach § 2 GemKVO.
Wir wollen diesmal welche nach § 24 GemKVO i. V. m. § 94 GemO übertragen.
Diese Übertragung geschiegt an einen "Privaten", also keine andere öffentl. Hand. Wir fragen uns nun, ob für diesen "Privaten" unsere Vorschriften zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs gelten, sprich z. B. Trennung von Anordnung und Vollzug.

Wie seht Ihr das, kennt Ihr vergleichbare Beispiele?

Gruß
KassenCharly
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#2

Wenn derartige Kassengeschäfte an "Private" übertragen werden, dann ist das kein ungewöhnlicher Vorgang. Für diese Übertragung gibt es in den GemKVO Regelungen, die demzufolge einzuhalten sind. Interne bzw. gesetzliche Regelungen für die Kommunen können nicht für den "Privaten" gelten.
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