05.12.2013, 09:30
Hallo zusammen,
häufig übernimmt die Stadtkasse ja "fremde Kassengeschäfte" nach § 2 GemKVO.
Wir wollen diesmal welche nach § 24 GemKVO i. V. m. § 94 GemO übertragen.
Diese Übertragung geschiegt an einen "Privaten", also keine andere öffentl. Hand. Wir fragen uns nun, ob für diesen "Privaten" unsere Vorschriften zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs gelten, sprich z. B. Trennung von Anordnung und Vollzug.
Wie seht Ihr das, kennt Ihr vergleichbare Beispiele?
Gruß
KassenCharly
häufig übernimmt die Stadtkasse ja "fremde Kassengeschäfte" nach § 2 GemKVO.
Wir wollen diesmal welche nach § 24 GemKVO i. V. m. § 94 GemO übertragen.
Diese Übertragung geschiegt an einen "Privaten", also keine andere öffentl. Hand. Wir fragen uns nun, ob für diesen "Privaten" unsere Vorschriften zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs gelten, sprich z. B. Trennung von Anordnung und Vollzug.
Wie seht Ihr das, kennt Ihr vergleichbare Beispiele?
Gruß
KassenCharly