§ 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz
#1

Hallo,

da ich bereits von 2001 bis 2003 beim Freistaat Sachsen beschäftigt war habe ich nunmehr durch diesen Passus:

"Da die Einstellung auf § 14 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes beruht, können Bewerberinnen und Bewerber, die bereits in einem Arbeitsverhältnis mit dem Freistaat Sachsen stehen oder gestanden haben, nicht berücksichtigt werden"

keine Chance mehr mich beim öffentlichen Dienst zu bewerben oder? Okay es gibt auch Ausschreibungen mit Sachbefristungen, die den Passus nicht enthalten, aber habe ich denn so gar keine Chance? Ich frage mich, ob denn sowas evtl. auch verjährt? Oder ob man einfach erklären kann, dass man sich da nicht drauf berufen will bzw. es in Kauf nimmt, dass es eine erneute Befristung gibt? Wisst Ihr wie ich meine?

Danke!
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#2

014

Es kamen eine zeitlang so einige AG auf die Idee, Ihre unbefristeten Angestellten zu entlassen und dann wieder befristet einzustellen. Und so manch AN hat sich von einer Befristung zu nächsten gehangelt ohne wirklich in der Arbeitsvertragswelt "zur Ruhe" zu kommen. Mit dem Paragraphen sollte dem ganzen ein Riegel vorgeschoben werden.

Meines Erachtens (ich bin aber keine Jurist) kannst Du DIch durchaus im öffentlichen Dienst bewerben. Auch beim Freistaat Sachsen. Die Frage ist nur, ob Sie Dich nehmen. Weil dann die Möglichkeit bestände, prüfen zu lassen, ob nicht ein unbefristeter Vertrag vorliegt. Und unbefristete Verträge kannst Du ja jederzeit eingehen.
Ich glaube auch (bin mir aber nicht sicher), dass Du bei anderen Körgerschaften des öffentl. Rechts sachgrundlose befristete Verträge eingehen kannst. Aber da solltest Du Dich mal an die Gewerkschaft oder einen Fachanwalt wenden.

Gruß
Auenlandbewohnerin
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#3

Hallo Auenlandbewohnerin,

Danke für Deine Antwort. Es gibt natürlich auch Stellenausschreibungen im öffentlichen Dienst, die diesen § nicht enthalten. Ich ärgere mich nur, weil gerade die Stellenausschreibungen, die auf mich passen könnten (von der Erfahrung und dem Können her), komischerweise immer diesen § enthalten. Z. B. bei Sachbefristungen (Elternzeit usw.), da kann ich mich bewerben, weil es eben eine Sachbefristung ist. Neulich gab es wieder eine Stellenausschreibung befristet, aber ohne Sachgrund, die halt ärgerlicherweise diesen § beinhalteteIcon_mad Nunja... ich werde dann wohl weiterhin Ausschau halten müssen nach Stellen, worauf ich mich bewerben darf. Ich persönlich glaube nicht, dass meine Bewerbung Berücksichtigung findet, wenn die sehen, dass ich schon mal beim Freistaat angestellt war. Es ist nur schon so lange her und ich hatte irgendwie gehofft, dass es sowas wie eine Verjährung oder halt einen anderen § gibt, mit dem ich argumentieren kann und somit meine Bewerbung trotzdem Berücksichtigung findet. Schade...

LG Maddyliebe
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#4

Diesen § gibt es aber nicht nur im öffentlichen Dienst. Man darf halt (für manche leider, wir in den Argen haben auch das Problem) niemanden ohne Sachgrund länger als 2 Jahre befristet einstellen. Bei der Bundesagentur hat sich erst jemand durchgeklagt und mußte eine Festanstellung bekommen. Spätestens seit diesem Urteil sind die Behörden besonders vorsichtig geworden.
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