Nachtarbeit im öffentlichen Dienst nach dem TVöD
Nach § 6 Abs. 5 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) sind die Beschäftigten im Rahmen begründeter betrieblicher bzw. dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Nachtarbeit verpflichtet.
Nachtarbeit im TVöD – Einordnung und Praxis
Beginnt eine Schicht um 20:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr, gelten im TVöD die Arbeitsstunden zwischen 21:00 Uhr und 06:00 Uhr als Nachtarbeit.
Für diese Stunden wird im Regelfall ein Nachtzuschlag von 20 % gezahlt.
Wann liegt Nachtarbeit im TVöD vor?
Nachtarbeit im Sinne des TVöD liegt vor, wenn Arbeitszeit ganz oder teilweise in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr geleistet wird. Die tarifliche Definition entspricht im Kern den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG).
Wie hoch ist der Nachtzuschlag im TVöD?
Beschäftigte erhalten für angeordnete Nachtarbeit einen Zuschlag in Höhe von 20 % des Stundenentgelts der Stufe 3. Alternativ kann – auf Wunsch der Beschäftigten – ein Freizeitausgleich erfolgen, sofern ein Arbeitszeitkonto besteht und keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Ein Anspruch auf Nachtzuschläge besteht nur, wenn die Nachtarbeit tariflich erfasst und vom Arbeitgeber angeordnet oder genehmigt wurde. Nicht angeordnete Nachtarbeit begründet regelmäßig keinen Zuschlagsanspruch.
Mit unserem TVöD-Zuschlagsrechner können Sie die Höhe der Nachtzuschläge individuell berechnen.
Wer arbeitet im öffentlichen Dienst häufig nachts?
- Pflegekräfte und Krankenhauspersonal
- Feuerwehr und Rettungsdienst
- Polizei und Justizvollzug
- Verkehrsbetriebe
- Ver- und Entsorgungsbetriebe
- Flughäfen und Sicherheitsdienste
In vielen Bereichen des öffentlichen Dienstes erfolgt Nachtarbeit im Rahmen fester Schichtsysteme. Ergänzend gelten häufig Dienstvereinbarungen, Betriebsvereinbarungen oder besondere Schichtmodelle zur Arbeitszeitgestaltung.
Was muss der Arbeitgeber bei Nachtarbeit beachten?
Bei regelmäßiger oder dauerhafter Nachtarbeit greifen zusätzlich die Schutzvorschriften des Arbeitszeitgesetzes, insbesondere zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und zum Gesundheitsschutz.
In Dienststellen mit Personalrat unterliegt die Einführung und Ausgestaltung von Nachtarbeit regelmäßig der Mitbestimmung.
Häufige Fragen zur Nachtarbeit (FAQ)
Ab wann gilt Arbeit als Nachtarbeit?
Nachtarbeit liegt vor, wenn Arbeitszeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr geleistet wird (§ 7 Abs. 5 TVöD).
Wie hoch ist der Nachtzuschlag im TVöD?
Der Nachtzuschlag beträgt 20 % des auf eine Stunde entfallenden Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe (§ 8 Abs. 1 TVöD).
Können Nachtzuschläge auch in Freizeit ausgeglichen werden?
Ja. Auf Wunsch der Beschäftigten können Nachtzuschläge – soweit ein Arbeitszeitkonto besteht und keine betrieblichen Gründe entgegenstehen – in Freizeit umgewandelt werden.
Gibt es besonderen Schutz bei regelmäßiger Nachtarbeit?
Ja. Wer regelmäßig nachts arbeitet, steht unter besonderem Schutz des Arbeitszeitgesetzes. Dazu gehören unter anderem arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sowie Regelungen zum Gesundheitsschutz. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein Anspruch auf Umsetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz bestehen.
Ist Nachtarbeit im TVöD verpflichtend?
Ja. Nach dem TVöD können Beschäftigte im Rahmen begründeter dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Nachtarbeit verpflichtet sein. Voraussetzung ist jedoch, dass die gesetzlichen Schutzvorschriften, insbesondere des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), eingehalten werden.
Tariftexte zur Nachtarbeit im TVöD
In den §§ 7 und 8 TVöD wird geregelt, wann Nachtarbeit vorliegt und wie sie auszugleichen ist.
§ 7 TVöD – Sonderformen der Arbeit
(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
§ 8 TVöD – Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(1) Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde – für Nachtarbeit: 20 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16–18 vom 1. Oktober 2024)
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