Nachtarbeit im öffentlichen Dienst nach dem TVöD

Nach § 6 Abs. 5 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) sind die Beschäftigten im Rahmen begründeter betrieblicher bzw. dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Nachtarbeit verpflichtet.

In den §§ 7 und 8 TVöD wird geregelt, wann Nachtarbeit vorliegt und wie sie auszugleichen ist.


§ 7 TVöD – Sonderformen der Arbeit
(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
§ 8 TVöD – Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(1) Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde
– für Nachtarbeit: 20 v. H.
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16–18 vom 1. Oktober 2024)

Nachtarbeit im TVöD – Einordnung und Praxis

Nachtarbeit im Sinne des TVöD liegt vor, wenn Arbeitszeit ganz oder teilweise in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr geleistet wird. Die tarifliche Definition entspricht im Kern den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG).

Beschäftigte erhalten für angeordnete Nachtarbeit einen Zuschlag in Höhe von 20 % des Stundenentgelts. Alternativ kann – auf Wunsch der Beschäftigten – ein Freizeitausgleich erfolgen, sofern ein Arbeitszeitkonto besteht und keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Nachtarbeit ist im öffentlichen Dienst insbesondere in Bereichen wie dem Gesundheitswesen, bei Feuerwehr und Rettungsdiensten, in Verkehrsbetrieben oder bei Versorgungsunternehmen üblich. In diesen Bereichen gelten teilweise ergänzende Dienstvereinbarungen oder Schichtmodelle.

Bei regelmäßiger oder dauerhafter Nachtarbeit greifen zusätzlich die Schutzvorschriften des Arbeitszeitgesetzes, insbesondere zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und zum Gesundheitsschutz.

Ein Anspruch auf Nachtzuschläge besteht nur, wenn die Nachtarbeit tariflich erfasst und vom Arbeitgeber angeordnet oder genehmigt wurde. Nicht angeordnete Mehrarbeit begründet regelmäßig keinen Zuschlagsanspruch.

In Dienststellen mit Personal- oder Betriebsrat unterliegt die Einführung und Ausgestaltung von Nachtarbeit regelmäßig der Mitbestimmung.

Mit unserem TVöD-Zuschlagsrechner können Sie die Höhe der Nachtzuschläge individuell berechnen.

Häufige Fragen zur Nachtarbeit (FAQ)

Ab wann gilt Arbeit als Nachtarbeit?

Nachtarbeit liegt vor, wenn Arbeitszeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr geleistet wird (§ 7 Abs. 5 TVöD).

Wie hoch ist der Nachtzuschlag im TVöD?

Der Nachtzuschlag beträgt 20 % des auf eine Stunde entfallenden Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe (§ 8 Abs. 1 TVöD).

Können Nachtzuschläge auch in Freizeit ausgeglichen werden?

Ja. Auf Wunsch der Beschäftigten können Nachtzuschläge – soweit ein Arbeitszeitkonto besteht und keine betrieblichen Gründe entgegenstehen – in Freizeit umgewandelt werden.

Gibt es besonderen Schutz bei regelmäßiger Nachtarbeit?

Ja. Zusätzlich zu den tariflichen Regelungen gelten die Schutzvorschriften des Arbeitszeitgesetzes, z. B. zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und zu Umsetzungsansprüchen.

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