TVöD Nachtarbeit

Nach § 6 Abs. 5 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) sind "die Beschäftigten im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Nachtarbeit verpflichtet.

In §§ 7 und 8 des TVöD wird Nachtarbeit definiert und der Ausgleich geregelt.

§ 7 Sonderformen der Arbeit
(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.

§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(1) Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde
  1. (...)
  2. für Nachtarbeit: 20 v.H.,
  3. (...)
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. (...). Auf Wunsch der/des Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16-18 vom 1. Oktober 2024)

Kommentierung:

Nachtarbeit im Sinne des TVöD liegt vor, wenn Beschäftigte in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr arbeiten. Die Definition lehnt sich dabei an das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) an, das Nachtarbeit als jede Arbeit von mehr als zwei Stunden in diesem Zeitraum definiert (§ 2 Abs. 3 ArbZG).

Im öffentlichen Dienst gelten für Nachtarbeit besondere Regelungen, insbesondere hinsichtlich Zuschlägen und Ausgleichsansprüchen. Diese sind im § 8 Abs. 1 TVöD geregelt. Demnach erhalten Beschäftigte für tatsächlich geleistete Nachtarbeit einen Zeitzuschlag in Höhe von 20 % des Stundenentgelts.

Wird Nachtarbeit regelmäßig oder dauerhaft geleistet, sind darüber hinaus gesundheitliche Schutzvorschriften zu beachten. Das Arbeitszeitgesetz verpflichtet den Arbeitgeber zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie zur Prüfung, ob der Arbeitnehmer auf Wunsch auf eine Tagesarbeitszeit umgesetzt werden kann (§ 6 ArbZG).

Die wichtigsten Voraussetzungen für Nachtarbeit im öffentlichen Dienst sind:

Ein Rechtsanspruch auf Nachtzuschläge besteht nur, wenn die Nachtarbeit im Rahmen der tariflichen oder betrieblichen Ordnung erfolgt. Individuelle Arbeitsverträge können darüber hinausgehende Regelungen enthalten, etwa in Bereichen mit Schichtdienst oder Bereitschaftsdienst.

Für bestimmte Berufsgruppen im öffentlichen Dienst, etwa im Gesundheitswesen, bei der Feuerwehr oder in Notfalldiensten, ist Nachtarbeit regelmäßig Bestandteil des Dienstplans. Hier gelten ggf. ergänzende oder speziellere tarifliche Vereinbarungen, etwa in Anlagen oder Zusatzregelungen zum TVöD.

Arbeitnehmer haben das Recht, über geplante Nachtarbeit rechtzeitig informiert zu werden. In Betrieben mit Betriebsrat ist zudem eine Mitbestimmung nach § 87 BetrVG vorgesehen, insbesondere bei der Lage und Verteilung der Arbeitszeit.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Nachtarbeit im TVöD ist klar geregelt und stellt eine zulässige, aber besonders zu beachtende Form der Arbeitszeit dar. Neben tariflichen Zuschlägen bestehen auch gesetzliche Schutzpflichten des Arbeitgebers. Beschäftigte sollten sich über ihre Rechte informieren, um Nachteile zu vermeiden.

Mit unserem TVöD-Zuschlagsrechner können Sie die Höhe der Zuschläge berechnen.

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