Höhergruppierung nach VL II
#1

Hallo,

ich bin seit über acht Jahren bei dem gleichen Arbeitgeber (TvöD-VKA) beschäftigt.

Ich bin gelernte Verwaltungsfachangestellte und bin eingruppiert in die EG 9a.

Seit dem 01.05. erfolgte eine Umsetzung auf eine EG 9c-Stelle.

Da ich die Qualifikation zunächst durch den Verwaltungslehrgang II berufsbegleitend "nachholen" muss, ist § 14 TVöD ist bei mit nicht anwendbar, da es sich um keine vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit handelt.

Aufgrund dessen erhalte ich seit dem 01.08.2022 eine Zulage, gemäß Ziffer 7 Abs. 3 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung.

Mir geht es jetzt explizit darum, welche Zeiten für die Stufenlaufzeit anrechenbar sind. Die Zeiten der Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten (01.05.) oder die der Zahlung der Zulage (01.08.) und warum?

Welche Rechtsgrundlage gilt für die Anrechnung der Stufenlaufzeit, wenn § 18 Abs. 5 TVöD (und desses Protokollerklärungen) nicht anzuwenden sind?

Wenn die grundsätzlichen Regelungen des TVöD gelten, dann bleibt ja eigentlich nur der § 17 Abs. 4 TVöD und die Höhergruppierung erfolgt stufengleich?

Nochmal im Überblick:
01.01.2019 - EG 9a Stufe 3
01.05.2022 - Umsetzung Übertragung höherwertige Tätigkeit
01.08.2022 - Gewährung Zulage nach Zi. 7 Abs. 3 EntgO (EG 9a Stufe 3 mit Zulage zur EG 9c Stufe 3)
01.01.2023 - EG 9a Stufe 4 mit Zulage zur EG 9c Stufe 3
27.05.2025 - Abschluss VL II > Höhergruppierung EG 9c
01.06.2025 - Umsetzung > Höhergruppierung EG 10

Für meine Personalabteilung ist der 01.08. ausschlaggebend für die Anrechnung der Stufenlaufzeit. Welche Regelung ist dafür verantwortlich?

Vielen Dank!
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#2

"Für meine Personalabteilung ist der 01.08. ausschlaggebend für die Anrechnung der Stufenlaufzeit. Welche Regelung ist dafür verantwortlich?"

Relevant ist hier die Ziffer 7 Abs. 4 Satz 3 der Vorbemerkungen der Anlage 1 (Entgeltordnung) zum TVöD (VKA)
"In diesem Falle erhält die/der Beschäftigte das Entgelt, das sie/er erhalten hätte, wenn sie/er in dem in Absatz 3 Satz 2 genannten Zeitpunkt in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre."

Kompliziert wird die Sache dadurch, dass die Regelung im Absatz 3 Satz 2 2023 geändert wurde. Als solches kann man sich nun streiten ob der 1.5.2022 oder 1.8.2022 heranzuziehen ist. Ich würde zum 1.5.2022 neigen. Damit Stufenaufstieg zum 1.5.2025 in Stufe 4.

Etwas verkompliziert wird die Sache noch dadurch, dass vom Wortlaut her man so hinsichtlich des Entgelt behandelt wird. Dies vom Wortlaut her nicht zwingend auch genauso zur Stufenzuordnung führt. Aber der Regelfall dürfte sein, dass man diese Unterscheidung nicht betrachtet.
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#3

(13.05.2025, 14:05)Gast schrieb:  "Für meine Personalabteilung ist der 01.08. ausschlaggebend für die Anrechnung der Stufenlaufzeit. Welche Regelung ist dafür verantwortlich?"

Relevant ist hier die Ziffer 7 Abs. 4 Satz 3 der Vorbemerkungen der Anlage 1 (Entgeltordnung) zum TVöD (VKA)
"In diesem Falle erhält die/der Beschäftigte das Entgelt, das sie/er erhalten hätte, wenn sie/er in dem in Absatz 3 Satz 2 genannten Zeitpunkt in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre."

Kompliziert wird die Sache dadurch, dass die Regelung im Absatz 3 Satz 2 2023 geändert wurde. Als solches kann man sich nun streiten ob der 1.5.2022 oder 1.8.2022 heranzuziehen ist.  Ich würde zum 1.5.2022 neigen. Damit Stufenaufstieg zum 1.5.2025 in Stufe 4.

Etwas verkompliziert wird die Sache noch dadurch, dass vom Wortlaut her man so hinsichtlich des Entgelt behandelt wird. Dies vom Wortlaut her nicht zwingend auch genauso zur Stufenzuordnung führt. Aber der Regelfall dürfte sein, dass man diese Unterscheidung nicht betrachtet.

Das ist genau das, was ich schwierig finde.

1. steht da nichts von der Stufenlaufzeit, nur von der Zahlung des Entgelts und
2. "genannter Zeitraum" ist für mich auch schwammig. Da auch von der "maßgebenden Beschäftigung" gesprochen wird und die habe ich zum 01.05. begonnen.

Die Änderung der Regel mit dem 4. auf den 1. Monat trat 2023 ein, da muss ich wohl leider sagen, dass das nicht rückwirkend anerkannt werden kann.
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#4

(13.05.2025, 14:05)Gast schrieb:  "Für meine Personalabteilung ist der 01.08. ausschlaggebend für die Anrechnung der Stufenlaufzeit. Welche Regelung ist dafür verantwortlich?"

Relevant ist hier die Ziffer 7 Abs. 4 Satz 3 der Vorbemerkungen der Anlage 1 (Entgeltordnung) zum TVöD (VKA)
"In diesem Falle erhält die/der Beschäftigte das Entgelt, das sie/er erhalten hätte, wenn sie/er in dem in Absatz 3 Satz 2 genannten Zeitpunkt in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre."

Kompliziert wird die Sache dadurch, dass die Regelung im Absatz 3 Satz 2 2023 geändert wurde. Als solches kann man sich nun streiten ob der 1.5.2022 oder 1.8.2022 heranzuziehen ist.  Ich würde zum 1.5.2022 neigen. Damit Stufenaufstieg zum 1.5.2025 in Stufe 4.

Etwas verkompliziert wird die Sache noch dadurch, dass vom Wortlaut her man so hinsichtlich des Entgelt behandelt wird. Dies vom Wortlaut her nicht zwingend auch genauso zur Stufenzuordnung führt. Aber der Regelfall dürfte sein, dass man diese Unterscheidung nicht betrachtet.
 
Noch eine Ergänzung: Wenn man den § 17 Abs. 5 bei einer vorübergehenden Übertragung betrachtet, wird dort explizit vom "Zeitpunkt der Übertragung" gesprochen und nicht von der Zahlung der Zulage. Eigentlich sollte so was m. M. n. analog betrachtet werden.
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#5

"Eigentlich sollte so was m. M. n. analog betrachtet werden."
Eine analoge Anwendung kommt nicht in Frage. Aber die Ziffer 7 Abs. 4 Satz 3 der Vorbemerkungen der Anlage 1 (Entgeltordnung) zum TVöD (VKA) führt vermutlich zim gleichen Ergebnis.

"01.01.2023 - EG 9a Stufe 4 mit Zulage zur EG 9c Stufe 3"
Unklar ist mir weshalb Stufe 4 nicht schon zum 1.1.2022 erreicht wurde. Gab es irgendwelche Sondersachverhalte.

"1. steht da nichts von der Stufenlaufzeit, nur von der Zahlung des Entgelts"
Zumindest hinsichtlich der Zahlung wird entsprechend verfahren. In der Literatur wird nach meinen Eindruck vertreten auch tatsächlich so zuverfahren. Wenn man dem nicht folgt, würde bei der Höhergruppierung in die E10 ggf.zurück zur eigentlichen Stufenlaufzeit gesprungen.
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