TVöD-K Bewegungstherapeut
#1

Wir sind insgesamt fünf Bewegungstherapeuten in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie, die alle dieselben Tätigkeiten ausüben – jeder betreut eine eigene Station, trägt die gleiche Verantwortung und erfüllt identische Aufgaben. Trotz dieser Gleichheit wurden die Kolleginnen und Kollegen in unterschiedlichen Entgeltgruppen des TVöD-K eingestuft. Während einige – je nach ihrem Abschluss (Diplom Sportwissenschaft, Master in Motologie, „Motologie“ [nicht anerkannter Abschluss] oder Fachhochschulreife) – in E9c eingruppiert wurden, erfolgte meine Einstufung durch den Betriebsrat in die niedrigere Entgeltgruppe E3, da ich weder einen Hochschulabschluss noch eine entsprechende Ausbildung vorweisen kann. Dies geschieht, obwohl die Geschäftsführung ursprünglich eine Einstufung in E9a in Betracht gezogen hatte.
Meine Qualifikationen:
Ich verfüge über umfangreiche Fortbildungen, diverse Trainerscheine sowie 20 Jahre Erfahrung in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Sportbereich – Qualifikationen, die auch von unserer Chefärztin anerkannt und geschätzt werden.
Anliegen:
In einem Gespräch mit dem Betriebsrat brachte ich vor, dass laut Tarifvereinbarung die Eingruppierung grundsätzlich nach der auszuübenden Tätigkeit erfolgen sollte. Es erscheint unlogisch, dass bei identischen Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten unterschiedliche Einstufungen vorgenommen werden. Der Betriebsrat verwies jedoch darauf, dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E9 ausschließlich mit einem Hochschulabschluss möglich sei.
Meine Frage:
Habe ich die Regelungen falsch verstanden, oder liegt der Betriebsrat korrekt mit seiner Argumentation? Wäre es in diesem Fall ratsam, die Angelegenheit mit einem Fachanwalt zu besprechen?

Vielen Dank schoinmal für die Hilfe!
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#2

Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA)

Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen)
2.  Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person

1 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, 
-  wenn nicht auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden oder
-  wenn auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des „sonstigen Beschäftigten“ erfüllen,  bei  Erfüllung  der  sonstigen  Anforderungen  dieses  Tätigkeitsmerkmals  in  der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert.  2 Satz 1 gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen.  3 Satz 1 gilt nicht, wenn die Entgeltordnung für diesen Fall ein Tätigkeitsmerkmal (z.B. „in der Tätigkeit von …“) enthält.
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#3

Wirklich E3 ?
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#4

Vielen Dank! Das hilft sehr!

Ja du hast dich nicht verlesen, ich wurde wirklich in die Entgeltgruppe E3 eingruppiert. Zwar hat mir die Geschäftsführung eine AT-Zulage angeboten, sodass mein Monatsbrutto aktuell knapp unter dem von E9a liegt, jedoch ist diese Regelung für mich keinesfalls ein Dauerzustand. Besonders ärgerlich ist, dass die Einstufung durch den Betriebsrat erfolgte. Das schädigt natürlich mein Vertrauen in eigentlich meine Interessensvertretung.

Dann würde ich so vorgehen:

- Ich müsste zunächst klären, ob für die Tätigkeit als Bewegungstherapeut explizit ein bestimmtes Studium (z. B. ein Motologiestudium) als Voraussetzung festgelegt ist. Diese Information sollte ja dokumentiert sein oder kann sicher über die Personalabteilung erfragt werden.

- Sollte sich herausstellen, dass es keine explizite Anforderung gibt oder dass auch andere Bewegungstherapeuten in E9c diese Voraussetzung nicht erfüllen, könnte ich darauf pochen, in eine der Tätigkeiten entsprechende Entgeltgruppe eingruppiert zu werden.

- Falls tatsächlich ein Motologiestudium oder eine vergleichbare Qualifikation als Voraussetzung definiert ist, bestünde eventuell die Möglichkeit, in die Entgeltgruppe E9b eingruppiert zu werden.

Da sich der Betriebsrat querstellt oder nicht ausreichend mit der Materie vertraut ist, plane ich, zunächst einen Termin mit der Personalabteilung zu vereinbaren und mein Anliegen dort vorzutragen. Sollte dies nicht zu einer zufriedenstellenden Klärung führen, wäre der nächste Schritt, rechtlichen Rat einzuholen und im Notfall einen Anwalt einzuschalten.
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#5

Seit wann stufen denn Betriebsräte ein?
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#6

In meinem Fall schlug die Geschäftsführung erstmal eine Einstufung in 9a vor – was der Betriebsrat aber ablehnte und darum bat, einen neuen Vorschlag von der Leitung zu bekommen. Dabei hieß es, dass sie – aus den genannten Gründen – höchstens einer Einstufung in E3 zustimmen würden.

Als ich eingestellt wurde, war ich mir unsicher, ob der Job wirklich das Richtige für mich ist, und war froh, die Chance zu bekommen, es einfach mal auszuprobieren. Auch die Geschäftsführung hatte ihre Zweifel, ob ich in der speziellen Aufgabe wirklich passe, weil ich in diesem Bereich bisher noch nicht gearbeitet hatte. Der unkomplizierteste Weg schien also, mich in E3 einzustufen – was dann auch vom Betriebsrat abgesegnet wurde – und mir zusätzlich eine AT-Zulage zu gewähren, für die keine weitere Zustimmung nötig war.
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