26.02.2025, 18:27
Wir sind insgesamt fünf Bewegungstherapeuten in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie, die alle dieselben Tätigkeiten ausüben – jeder betreut eine eigene Station, trägt die gleiche Verantwortung und erfüllt identische Aufgaben. Trotz dieser Gleichheit wurden die Kolleginnen und Kollegen in unterschiedlichen Entgeltgruppen des TVöD-K eingestuft. Während einige – je nach ihrem Abschluss (Diplom Sportwissenschaft, Master in Motologie, „Motologie“ [nicht anerkannter Abschluss] oder Fachhochschulreife) – in E9c eingruppiert wurden, erfolgte meine Einstufung durch den Betriebsrat in die niedrigere Entgeltgruppe E3, da ich weder einen Hochschulabschluss noch eine entsprechende Ausbildung vorweisen kann. Dies geschieht, obwohl die Geschäftsführung ursprünglich eine Einstufung in E9a in Betracht gezogen hatte.
Meine Qualifikationen:
Ich verfüge über umfangreiche Fortbildungen, diverse Trainerscheine sowie 20 Jahre Erfahrung in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Sportbereich – Qualifikationen, die auch von unserer Chefärztin anerkannt und geschätzt werden.
Anliegen:
In einem Gespräch mit dem Betriebsrat brachte ich vor, dass laut Tarifvereinbarung die Eingruppierung grundsätzlich nach der auszuübenden Tätigkeit erfolgen sollte. Es erscheint unlogisch, dass bei identischen Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten unterschiedliche Einstufungen vorgenommen werden. Der Betriebsrat verwies jedoch darauf, dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E9 ausschließlich mit einem Hochschulabschluss möglich sei.
Meine Frage:
Habe ich die Regelungen falsch verstanden, oder liegt der Betriebsrat korrekt mit seiner Argumentation? Wäre es in diesem Fall ratsam, die Angelegenheit mit einem Fachanwalt zu besprechen?
Vielen Dank schoinmal für die Hilfe!
Meine Qualifikationen:
Ich verfüge über umfangreiche Fortbildungen, diverse Trainerscheine sowie 20 Jahre Erfahrung in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Sportbereich – Qualifikationen, die auch von unserer Chefärztin anerkannt und geschätzt werden.
Anliegen:
In einem Gespräch mit dem Betriebsrat brachte ich vor, dass laut Tarifvereinbarung die Eingruppierung grundsätzlich nach der auszuübenden Tätigkeit erfolgen sollte. Es erscheint unlogisch, dass bei identischen Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten unterschiedliche Einstufungen vorgenommen werden. Der Betriebsrat verwies jedoch darauf, dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E9 ausschließlich mit einem Hochschulabschluss möglich sei.
Meine Frage:
Habe ich die Regelungen falsch verstanden, oder liegt der Betriebsrat korrekt mit seiner Argumentation? Wäre es in diesem Fall ratsam, die Angelegenheit mit einem Fachanwalt zu besprechen?
Vielen Dank schoinmal für die Hilfe!