13.05.2025, 13:13
Hallo,
ich bin seit über acht Jahren bei dem gleichen Arbeitgeber (TvöD-VKA) beschäftigt.
Ich bin gelernte Verwaltungsfachangestellte und bin eingruppiert in die EG 9a.
Seit dem 01.05. erfolgte eine Umsetzung auf eine EG 9c-Stelle.
Da ich die Qualifikation zunächst durch den Verwaltungslehrgang II berufsbegleitend "nachholen" muss, ist § 14 TVöD ist bei mit nicht anwendbar, da es sich um keine vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit handelt.
Aufgrund dessen erhalte ich seit dem 01.08.2022 eine Zulage, gemäß Ziffer 7 Abs. 3 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung.
Mir geht es jetzt explizit darum, welche Zeiten für die Stufenlaufzeit anrechenbar sind. Die Zeiten der Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten (01.05.) oder die der Zahlung der Zulage (01.08.) und warum?
Welche Rechtsgrundlage gilt für die Anrechnung der Stufenlaufzeit, wenn § 18 Abs. 5 TVöD (und desses Protokollerklärungen) nicht anzuwenden sind?
Wenn die grundsätzlichen Regelungen des TVöD gelten, dann bleibt ja eigentlich nur der § 17 Abs. 4 TVöD und die Höhergruppierung erfolgt stufengleich?
Nochmal im Überblick:
01.01.2019 - EG 9a Stufe 3
01.05.2022 - Umsetzung Übertragung höherwertige Tätigkeit
01.08.2022 - Gewährung Zulage nach Zi. 7 Abs. 3 EntgO (EG 9a Stufe 3 mit Zulage zur EG 9c Stufe 3)
01.01.2023 - EG 9a Stufe 4 mit Zulage zur EG 9c Stufe 3
27.05.2025 - Abschluss VL II > Höhergruppierung EG 9c
01.06.2025 - Umsetzung > Höhergruppierung EG 10
Für meine Personalabteilung ist der 01.08. ausschlaggebend für die Anrechnung der Stufenlaufzeit. Welche Regelung ist dafür verantwortlich?
Vielen Dank!
ich bin seit über acht Jahren bei dem gleichen Arbeitgeber (TvöD-VKA) beschäftigt.
Ich bin gelernte Verwaltungsfachangestellte und bin eingruppiert in die EG 9a.
Seit dem 01.05. erfolgte eine Umsetzung auf eine EG 9c-Stelle.
Da ich die Qualifikation zunächst durch den Verwaltungslehrgang II berufsbegleitend "nachholen" muss, ist § 14 TVöD ist bei mit nicht anwendbar, da es sich um keine vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit handelt.
Aufgrund dessen erhalte ich seit dem 01.08.2022 eine Zulage, gemäß Ziffer 7 Abs. 3 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung.
Mir geht es jetzt explizit darum, welche Zeiten für die Stufenlaufzeit anrechenbar sind. Die Zeiten der Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten (01.05.) oder die der Zahlung der Zulage (01.08.) und warum?
Welche Rechtsgrundlage gilt für die Anrechnung der Stufenlaufzeit, wenn § 18 Abs. 5 TVöD (und desses Protokollerklärungen) nicht anzuwenden sind?
Wenn die grundsätzlichen Regelungen des TVöD gelten, dann bleibt ja eigentlich nur der § 17 Abs. 4 TVöD und die Höhergruppierung erfolgt stufengleich?
Nochmal im Überblick:
01.01.2019 - EG 9a Stufe 3
01.05.2022 - Umsetzung Übertragung höherwertige Tätigkeit
01.08.2022 - Gewährung Zulage nach Zi. 7 Abs. 3 EntgO (EG 9a Stufe 3 mit Zulage zur EG 9c Stufe 3)
01.01.2023 - EG 9a Stufe 4 mit Zulage zur EG 9c Stufe 3
27.05.2025 - Abschluss VL II > Höhergruppierung EG 9c
01.06.2025 - Umsetzung > Höhergruppierung EG 10
Für meine Personalabteilung ist der 01.08. ausschlaggebend für die Anrechnung der Stufenlaufzeit. Welche Regelung ist dafür verantwortlich?
Vielen Dank!