Personalrat Thüringen: Das Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Der Personalrat vertritt die Interessen aller Beschäftigten im öffentlichen Dienst in Thüringen, einschließlich Tarifbeschäftigter (Angestellte, Arbeiter) und Beamter. Die gesetzliche Grundlage für die Personalratsarbeit ist das Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG) in seiner aktuellen Fassung von 2019.
Ein Personalrat wird in nahezu allen Dienststellen und Einrichtungen des Freistaates Thüringen und der Kommunen gebildet:
- Landesebene: Ministerien, Landesbehörden (z.B. Finanzämter, Polizei, Gerichte), Schulen, Hochschulen und Unikliniken.
- Kommunale Ebene: Landkreise, Städte, Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften (z.B. Rathäuser, Eigenbetriebe, Kitas, Sparkassen).
- Weitere: Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. (Bundesbehörden unterliegen dem BPersVG.)
💬 Das Forum: Fragen, Antworten und Austausch zum ThürPersVG
Suchen Sie nach konkreten Antworten zur Auslegung des ThürPersVG, zu Personalratswahlen oder zu Ihrer Rolle als Personalratsmitglied in Thüringen? Im kostenlosen Forum Personalrat (PR) können Personalräte, Mitglieder der JAV, Arbeitnehmer und Beamte unkompliziert Fragen stellen und Tipps austauschen. Auch der Betriebsrat (BR) kommunaler Unternehmen (z.B. Stadtwerke) ist willkommen.
Häufige Themen im Forum:
- Wahl und Zusammensetzung des Personalrats (Zweiter Teil)
- Umfang der Mitbestimmung bei personellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten (§ 73)
- Freistellung (§ 45) und Schutzvorschriften für Personalratsmitglieder (§ 47)
- Verfahren bei Nichteinigung, Einigungsstelle (§ 71) und Initiativrecht (§ 70)
- Sonderregelungen für Schulen, Polizei und Justiz (Zehnter Teil)
Das Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG) – Die Kernbereiche
1. Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit (§§ 12–32)
Die Personalratswahl findet alle vier Jahre statt (§ 26). Das Gesetz gewährleistet die Gruppenvertretung (§ 17) von Beamten und Arbeitnehmern. Wichtige Bestimmungen betreffen das Wahlverfahren (§ 19) und die Bildung des Wahlvorstandes (§§ 20 ff.). Die Geschäftsführung (Dritter Teil) regelt die Durchführung der Sitzungen, die Beschlussfassung und die Freistellung vom Dienst (§ 45).
2. Umfang der Mitbestimmung (§§ 69, 73)
Der Achte Teil regelt die Beteiligung der Personalvertretung. Die Mitbestimmung (§ 69) ist das stärkste Beteiligungsrecht und erstreckt sich auf folgende Bereiche:
- Personelle, organisatorische und wirtschaftliche Angelegenheiten (§ 73): Z.B. Einstellung, Versetzung, Kündigung, Arbeitszeit, Einführung neuer Arbeitsmethoden.
- Das Gesetz sieht zudem Anhörungsrechte (§ 77) und Mitbestimmung bei Kündigungen (§ 78) vor.
Bei Konflikten über eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme entscheidet die Einigungsstelle (§ 71), deren Beschluss in vielen Fällen bindend ist. Der Personalrat hat zudem ein Initiativrecht (§ 70), um eigene Maßnahmen anzuregen.
3. Stufenvertretungen und Sonderregelungen
Das ThürPersVG sieht die Bildung von Stufenvertretungen (z.B. Hauptpersonalrat) und eines Gesamtpersonalrats (§ 55) für übergreifende Angelegenheiten vor. Der Siebte Teil regelt die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) (§ 57 ff.). Der Zehnte Teil enthält zudem spezifische Sonderregelungen für Bereiche wie Landesforstanstalt, Hochschulen, Polizei und Justiz (§§ 86 ff.).
Gesetzestexte und weiterführende Informationen
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