Personalrat Schleswig-Holstein: Das Mitbestimmungsgesetz (MBG SH)

Der Personalrat vertritt die Interessen aller Beschäftigten im öffentlichen Dienst in Schleswig-Holstein (SH), einschließlich Tarifbeschäftigter (Angestellte, Arbeiter) und Beamter. Die gesetzliche Grundlage für die Personalratsarbeit ist das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG SH) in seiner aktuellen Fassung von 2019.

Ein Personalrat wird in nahezu allen Dienststellen und Einrichtungen des Landes SH und der Kommunen gebildet:


💬 Das Forum: Fragen, Antworten und Austausch zum MBG SH

Suchen Sie nach konkreten Antworten zur Auslegung des MBG SH, zu Personalratswahlen oder zu Ihrer Rolle als Personalratsmitglied in Schleswig-Holstein? Im kostenlosen Forum Personalrat (PR) können Personalräte, Mitglieder der JAV, Arbeitnehmer und Beamte unkompliziert Fragen stellen und Tipps austauschen. Auch der Betriebsrat (BR) kommunaler Unternehmen (z.B. Stadtwerke) ist willkommen.

Häufige Themen im Forum:


Das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG SH) – Die Kernbereiche

1. Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit (§§ 10–23)

Die Personalratswahl findet alle vier Jahre statt (§ 19). Das Gesetz regelt die Gruppenvertretung (§ 14) von Beamten und Arbeitnehmern. Die Geschäftsführung (Unterabschnitt 3) definiert die Aufgaben des Vorstands (§ 24) und regelt die Durchführung der Sitzungen. Wichtig sind die Regelungen zur Freistellung (§ 36) und zum Schutz vor Kündigung und Versetzung (§ 38).

2. Umfang der Mitbestimmung (§ 51)

Der Abschnitt V, Unterabschnitt 2, regelt die Mitbestimmung. Das MBG SH sieht eine umfassende Mitbestimmung (§ 51) in sozialen, personellen und organisatorischen Angelegenheiten vor. Die Maßnahme der Dienststelle wird nur mit Zustimmung des Personalrats wirksam.

Bei Konflikten über eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme entscheidet die Einigungsstelle (§ 53), deren Beschluss in der Regel bindend ist. Der Personalrat hat zudem ein Initiativrecht (§ 56).

3. Stufenvertretungen und Sonderregelungen

Das MBG SH sieht die Bildung von Stufenvertretungen (z.B. Hauptpersonalrat) und eines Gesamtpersonalrats (§ 45) für übergreifende Angelegenheiten vor. Abschnitt VI regelt die Jugend- und Ausbildungsvertretung (JAV) (§ 62 ff.). Der Abschnitt IX enthält zudem Sondervorschriften für Bereiche wie Hochschulen, Schulen und Kommunen (§§ 77 ff.).


Gesetzestexte und weiterführende Informationen



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