Personalrat Saarland: Das Saarländische Personalvertretungsgesetz (SPersVG)

Der Personalrat vertritt die Interessen aller Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Saarlandes, einschließlich Tarifbeschäftigter (Angestellte, Arbeiter) und Beamter. Die gesetzliche Grundlage für die Personalratsarbeit ist das Saarländische Personalvertretungsgesetz (SPersVG).

Ein Personalrat wird in nahezu allen Dienststellen und Einrichtungen des Landes Saarland und der Kommunen gebildet:


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Suchen Sie nach konkreten Antworten zur Auslegung des SPersVG, zu Personalratswahlen oder zu Ihrer Rolle als Personalratsmitglied im Saarland? Im kostenlosen Forum Personalrat (PR) können Personalräte, Mitglieder der JAV, Arbeitnehmer und Beamte unkompliziert Fragen stellen und Tipps austauschen. Auch der Betriebsrat (BR) kommunaler Unternehmen (z.B. Stadtwerke) ist willkommen.

Häufige Themen im Forum:


Das Saarländische Personalvertretungsgesetz (SPersVG) – Die Kernbereiche

1. Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit (§§ 11–30)

Die Personalratswahl findet alle vier Jahre statt (§ 26). Das Gesetz regelt die Sitzverteilung (§ 16) zwischen Beamten und Arbeitnehmern (Gruppen). Wichtige Bestimmungen betreffen das Wahlverfahren (§ 18), die Bildung des Wahlvorstandes (§§ 19 ff.) und die Anfechtung der Wahl (§ 25). Die Geschäftsführung (Abschnitt III) definiert die Aufgaben des Vorstands (§ 32) und regelt die Durchführung der Sitzungen.

2. Umfang der Mitbestimmung (§§ 78, 80, 84)

Der Abschnitt VIII regelt die Beteiligung der Personalvertretung. Die Mitbestimmung ist das stärkste Recht des Personalrats und ist in folgende Hauptbereiche unterteilt:

Bei Konflikten über eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme kommt das Einigungsverfahren zum Tragen, und im letzten Schritt entscheidet die Einigungsstelle (§ 75).

3. Stufenvertretungen und Sonderregelungen

Für Angelegenheiten, die über den örtlichen Personalrat hinausgehen, sind die Stufenvertretungen (Bezirks-/Hauptpersonalrat) und der Gesamtpersonalrat (§ 55) zuständig. Der Abschnitt VII regelt die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) (§ 57 ff.). Der Zweite Teil des Gesetzes enthält zudem Sonderregelungen für spezifische Bereiche, wie die Kommunalverwaltung, die Polizei und den Saarländischen Rundfunk (§§ 87 ff.).


Gesetzestexte und weiterführende Informationen



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