Personalrat Rheinland-Pfalz: Das Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)

Der Personalrat vertritt die Interessen aller Beschäftigten im öffentlichen Dienst von Rheinland-Pfalz (RP), einschließlich Tarifbeschäftigter (Angestellte, Arbeiter) und Beamter. Die gesetzliche Grundlage für die Personalratsarbeit ist das Landespersonalvertretungsgesetz Rheinland-Pfalz (LPersVG), das 2018 novelliert wurde.

Ein Personalrat wird in nahezu allen Dienststellen und Einrichtungen des Landes RP und der Kommunen gebildet:


💬 Das Forum: Fragen, Antworten und Austausch zum LPersVG RP

Suchen Sie nach konkreten Antworten zur Auslegung des LPersVG RP, zu Personalratswahlen oder zu Ihrer Rolle als Personalratsmitglied in Rheinland-Pfalz? Im kostenlosen Forum Personalrat (PR) können Personalräte, Mitglieder der JAV, Arbeitnehmer und Beamte unkompliziert Fragen stellen und Tipps austauschen. Auch der Betriebsrat (BR) kommunaler Unternehmen (z.B. Stadtwerke) ist willkommen.

Häufige Themen im Forum:


Das Landespersonalvertretungsgesetz RP (LPersVG) – Die Kernbereiche

1. Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit (§§ 10–25)

Die Personalratswahl findet regelmäßig im Abstand von vier Jahren statt (§ 20). Das Gesetz schreibt die Gruppenvertretung (§ 13) von Beamten und Arbeitnehmern vor. Die Geschäftsführung (Unterabschnitt 3) regelt die Durchführung der Sitzungen, die Beschlussfassung und die Freistellung (§ 40) der Personalratsmitglieder.

2. Umfang der Mitbestimmung (§§ 78–80)

Der Abschnitt VI regelt die Beteiligung der Personalvertretung. Die Mitbestimmung ist das stärkste Beteiligungsrecht und wird im LPersVG RP detailliert unterschieden:

Bei Konflikten über eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme kommt das Einigungsverfahren zum Tragen, und im letzten Schritt entscheidet die Einigungsstelle (§ 75).

3. Stufenvertretungen und Sonderregelungen

Für Angelegenheiten, die über den örtlichen Personalrat hinausgehen, sind die Stufenvertretungen (Bezirkspersonalrat, Hauptpersonalrat) und der Gesamtpersonalrat (§ 56) zuständig. Der Abschnitt V regelt die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) (§ 58 ff.). Der Zweite Teil des Gesetzes enthält zudem Sonderregelungen für Bereiche wie Kommunen, Polizei, Schulen und Hochschulen (§§ 87 ff.).


Gesetzestexte und weiterführende Informationen



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