Personalrat Niedersachsen: Das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz (NPersVG)

Der Personalrat vertritt die Interessen aller Beschäftigten im öffentlichen Dienst von Niedersachsen, einschließlich Tarifbeschäftigter (Angestellte, Arbeiter) und Beamter. Die gesetzliche Grundlage für die Personalratsarbeit in Niedersachsen ist das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz (NPersVG).

Ein Personalrat wird in nahezu allen Dienststellen und Einrichtungen des Landes Niedersachsen und der Kommunen gebildet:

Das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz (NPersVG) – Die Kernbereiche

1. Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit (§§ 10–27)

Die Personalratswahl findet regelmäßig im Abstand von vier Jahren statt (§ 22). Das Gesetz sichert die Gruppenvertretung (§ 14) von Beamten und Arbeitnehmern und berücksichtigt die Verteilung der Sitze auf Frauen und Männer (§ 15). Die Geschäftsführung (Dritter Abschnitt) regelt die Durchführung der Sitzungen, die Beschlussfassung sowie die Freistellung (§ 39) der Personalratsmitglieder.

2. Umfang der Mitbestimmung (§§ 64–67)

Das Fünfte Kapitel regelt die Beteiligung der Personalvertretung. Die Mitbestimmung (§ 64) ist das stärkste Recht des Personalrats und erstreckt sich auf folgende Bereiche:

Bei Konflikten zwischen Dienststelle und Personalrat wird die Einigungsstelle (§ 71) angerufen, die eine verbindliche Entscheidung treffen kann. Das Personalrat hat zudem ein Initiativrecht (§ 69), um Maßnahmen anzuregen.

3. Stufenvertretungen und Sondervorschriften

Für Angelegenheiten, die über den örtlichen Personalrat hinausgehen, sind die Stufenvertretungen (Bezirks- und Hauptpersonalrat) und der Gesamtpersonalrat (§ 49) zuständig. Das Vierte Kapitel regelt die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Der Zweite Teil des NPersVG enthält zudem spezifische Regelungen für Sonderbereiche wie Polizei, Schulen und Kommunen (§§ 85 ff.).

Gesetzestexte und weiterführende Informationen

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