Personalrat Niedersachsen: Das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Der Personalrat vertritt die Interessen aller Beschäftigten im öffentlichen Dienst von Niedersachsen, einschließlich Tarifbeschäftigter (Angestellte, Arbeiter) und Beamter. Die gesetzliche Grundlage für die Personalratsarbeit in Niedersachsen ist das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz (NPersVG).
Ein Personalrat wird in nahezu allen Dienststellen und Einrichtungen des Landes Niedersachsen und der Kommunen gebildet:
- Landesbehörden: Ministerien, Landesbehörden (z.B. Finanzämter, Polizei), Gerichte, Schulen, Hochschulen und Unikliniken.
- Kommunale Ebene: Landkreise, Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Einheitsgemeinden (z.B. Rathäuser, Eigenbetriebe, Kitas, Sparkassen).
- Weitere: Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. (Bundesbehörden unterliegen dem BPersVG.)
💬 Das Forum: Fragen, Antworten und Austausch zum NPersVG
Suchen Sie nach konkreten Antworten zur Auslegung des NPersVG, zu Personalratswahlen oder zu Ihrer Rolle als Personalratsmitglied in Niedersachsen? Im kostenlosen Forum Personalrat (PR) können Personalräte, Mitglieder der JAV, Arbeitnehmer und Beamte unkompliziert Fragen stellen und Tipps austauschen. Auch der Betriebsrat (BR) kommunaler Unternehmen (z.B. Stadtwerke) ist willkommen.
Häufige Themen im Forum:
- Wahl und Zusammensetzung des Personalrats (Zweites Kapitel, Erster Abschnitt)
- Umfang der Mitbestimmung bei personellen (§ 65), sozialen (§ 66) und organisatorischen (§ 67) Maßnahmen
- Freistellung und Schutzvorschriften für Personalratsmitglieder (§§ 39–41)
- Verfahren bei Nichteinigung, Einigungsstelle und Initiativrecht (§§ 69 ff.)
- Sonderregelungen für Schulen, Hochschulen und Kommunen (Zweiter Teil)
Das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz (NPersVG) – Die Kernbereiche
1. Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit (§§ 10–27)
Die Personalratswahl findet regelmäßig im Abstand von vier Jahren statt (§ 22). Das Gesetz sichert die Gruppenvertretung (§ 14) von Beamten und Arbeitnehmern und berücksichtigt die Verteilung der Sitze auf Frauen und Männer (§ 15). Die Geschäftsführung (Dritter Abschnitt) regelt die Durchführung der Sitzungen, die Beschlussfassung sowie die Freistellung (§ 39) der Personalratsmitglieder.
2. Umfang der Mitbestimmung (§§ 64–67)
Das Fünfte Kapitel regelt die Beteiligung der Personalvertretung. Die Mitbestimmung (§ 64) ist das stärkste Recht des Personalrats und erstreckt sich auf folgende Bereiche:
- Personelle Maßnahmen (§ 65): Z.B. Einstellung, Versetzung, Kündigung, Höhergruppierung.
- Soziale Maßnahmen (§ 66): Z.B. Arbeitszeit, Urlaubsgrundsätze, Arbeitsschutz und Maßnahmen zur Verhütung von Dienstunfällen.
- Organisatorische Maßnahmen (§ 67): Z.B. Rationalisierungsmaßnahmen, Einführung neuer Arbeitsweisen.
Bei Konflikten zwischen Dienststelle und Personalrat wird die Einigungsstelle (§ 71) angerufen, die eine verbindliche Entscheidung treffen kann. Das Personalrat hat zudem ein Initiativrecht (§ 69), um Maßnahmen anzuregen.
3. Stufenvertretungen und Sondervorschriften
Für Angelegenheiten, die über den örtlichen Personalrat hinausgehen, sind die Stufenvertretungen (Bezirks- und Hauptpersonalrat) und der Gesamtpersonalrat (§ 49) zuständig. Das Vierte Kapitel regelt die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Der Zweite Teil des NPersVG enthält zudem spezifische Regelungen für Sonderbereiche wie Polizei, Schulen und Kommunen (§§ 85 ff.).
Gesetzestexte und weiterführende Informationen
Aktuelle Stellenangebote
Bitte passen Sie die Suche nach Ihren Wünschen an:
Aktuelle Stellenangebote
Bitte passen Sie die Suche nach Ihren Wünschen an:

