Personalrat Mecklenburg-Vorpommern: Das Personalvertretungsgesetz (PersVG M-V)
Der Personalrat vertritt die Interessen aller Beschäftigten im öffentlichen Dienst von Mecklenburg-Vorpommern, einschließlich Tarifbeschäftigter (Angestellte, Arbeiter) und Beamter. Die gesetzliche Grundlage für die Personalratsarbeit ist das Personalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (PersVG M-V) in seiner aktuellen Fassung von 2018.
Ein Personalrat wird in den Dienststellen des Landes und der Kommunen gebildet:
- Landesebene: Ministerien, Landesbehörden (z.B. Finanzämter, Polizei, Gerichte), Schulen, Hochschulen und Unikliniken.
- Kommunale Ebene: Landkreise, Städte, Gemeinden und Ämter (z.B. Rathäuser, Eigenbetriebe, Kitas).
- Weitere: Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. (Bundesbehörden unterliegen dem BPersVG.)
💬 Das Forum: Fragen, Antworten und Austausch zum PersVG M-V
Suchen Sie nach konkreten Antworten zur Auslegung des PersVG M-V, zu Personalratswahlen oder zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder? Im kostenlosen Forum Personalrat (PR) können Personalräte, Mitglieder der JAV, Arbeitnehmer und Beamte unkompliziert Fragen stellen und Tipps austauschen. Auch der Betriebsrat (BR) kommunaler Unternehmen (z.B. Stadtwerke) ist willkommen.
Häufige Themen im Forum:
- Wahl und Zusammensetzung des Personalrats (Abschnitt II)
- Umfang der Mitbestimmung in sozialen (§ 69) und organisatorischen (§ 70) Angelegenheiten
- Freistellung (§ 38) und Schutz bei Kündigung, Versetzung oder Abordnung (§ 40)
- Initiativrecht des Personalrats (§ 65) und Dienstvereinbarungen (§ 66)
- Sonderregelungen für Schulen, Hochschulen und Kommunen (Abschnitt VIII)
Das Personalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (PersVG M-V) – Die Kernbereiche
1. Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit (§§ 10–23)
Die Personalratswahl findet alle vier Jahre statt (§ 19). Das Gesetz legt die Gruppenvertretung (§ 14) von Beamten und Arbeitnehmern fest. Wichtig sind die Regelungen zum aktiven und passiven Wahlrecht (§ 11, § 12). Die Geschäftsführung (Unterabschnitt 3) regelt die Durchführung der Sitzungen und die Beschlussfassung.
2. Umfang der Beteiligung (§§ 68–72)
Der Personalrat ist an vielen Entscheidungen der Dienststelle zu beteiligen. Die stärkste Beteiligungsform ist die Mitbestimmung, die im PersVG M-V in drei Hauptbereiche unterteilt wird:
- Mitbestimmung in Personalangelegenheiten (§ 68): Z.B. Einstellung, Beförderung, Umsetzung, Kündigung.
- Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (§ 69): Z.B. Arbeitszeit, Urlaubsgrundsätze, Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen.
- Mitbestimmung in organisatorischen Angelegenheiten (§ 70): Z.B. Rationalisierungsmaßnahmen, Einführung neuer Arbeitsweisen.
Bei Nichteinigung zwischen Dienststelle und Personalrat wird die Einigungsstelle (§ 63) angerufen, die eine verbindliche Entscheidung treffen kann.
3. Rechtsstellung der Mitglieder und Sonderregelungen
Personalratsmitglieder sind für ihre Tätigkeit von der dienstlichen Arbeit freizustellen (§ 38) und genießen Schutz vor Kündigung und Benachteiligung (§ 40). Der Abschnitt V regelt die Errichtung und die Befugnisse der Jugend- und Ausbildungsvertretung (JAV) (§ 49 ff.). Der Abschnitt VIII enthält zudem Sonderregelungen für Bereiche wie Hochschulen, Schulen und Kommunen (§§ 76 ff.).
Gesetzestexte und weiterführende Informationen
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