Personalrat Mecklenburg-Vorpommern: Das Personalvertretungsgesetz (PersVG M-V)

Der Personalrat vertritt die Interessen aller Beschäftigten im öffentlichen Dienst von Mecklenburg-Vorpommern, einschließlich Tarifbeschäftigter (Angestellte, Arbeiter) und Beamter. Die gesetzliche Grundlage für die Personalratsarbeit ist das Personalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (PersVG M-V) in seiner aktuellen Fassung von 2018.

Ein Personalrat wird in den Dienststellen des Landes und der Kommunen gebildet:

Das Personalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (PersVG M-V) – Die Kernbereiche

1. Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit (§§ 10–23)

Die Personalratswahl findet alle vier Jahre statt (§ 19). Das Gesetz legt die Gruppenvertretung (§ 14) von Beamten und Arbeitnehmern fest. Wichtig sind die Regelungen zum aktiven und passiven Wahlrecht (§ 11, § 12). Die Geschäftsführung (Unterabschnitt 3) regelt die Durchführung der Sitzungen und die Beschlussfassung.

2. Umfang der Beteiligung (§§ 68–72)

Der Personalrat ist an vielen Entscheidungen der Dienststelle zu beteiligen. Die stärkste Beteiligungsform ist die Mitbestimmung, die im PersVG M-V in drei Hauptbereiche unterteilt wird:

Bei Nichteinigung zwischen Dienststelle und Personalrat wird die Einigungsstelle (§ 63) angerufen, die eine verbindliche Entscheidung treffen kann.

3. Rechtsstellung der Mitglieder und Sonderregelungen

Personalratsmitglieder sind für ihre Tätigkeit von der dienstlichen Arbeit freizustellen (§ 38) und genießen Schutz vor Kündigung und Benachteiligung (§ 40). Der Abschnitt V regelt die Errichtung und die Befugnisse der Jugend- und Ausbildungsvertretung (JAV) (§ 49 ff.). Der Abschnitt VIII enthält zudem Sonderregelungen für Bereiche wie Hochschulen, Schulen und Kommunen (§§ 76 ff.).

Gesetzestexte und weiterführende Informationen

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