Personalrat Hessen: Das Hessische Personalvertretungsgesetz (HPVG)
Der Personalrat vertritt die Interessen aller Beschäftigten im öffentlichen Dienst von Hessen, einschließlich Tarifbeschäftigter (Arbeitnehmer) und Beamter. Die gesetzliche Grundlage für die Personalratsarbeit in Hessen ist das Hessische Personalvertretungsgesetz (HPVG).
Ein Personalrat wird in nahezu allen Dienststellen und Einrichtungen des Landes Hessen und der Kommunen gebildet:
- Landesbehörden: Ministerien, Landesämter, Regierungspräsidien, Gerichte, Polizei, Schulen, Hochschulen und Unikliniken.
- Kommunale Ebene: Landkreise, Städte und Gemeinden (z.B. Rathäuser, Eigenbetriebe, Kitas, Sparkassen).
- Weitere: Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. (Bundesbehörden in Hessen unterliegen dem BPersVG.)
Das Hessische Personalvertretungsgesetz (HPVG) – Die Kernbereiche
1. Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit (§§ 9–28)
Die Personalratswahl findet alle vier Jahre statt (§ 23). Die Besetzung des Personalrats muss die Gruppen (Beamte und Arbeitnehmer) sowie die Geschlechter angemessen berücksichtigen (§ 13). Wichtige Bestimmungen betreffen die Bestellung des Wahlvorstandes (§§ 17 ff.) und die Anfechtung der Wahl (§ 22). Die Geschäftsführung (Dritter Titel) regelt die Wahl des Vorsitzenden (§ 29), die Sitzungen und die Freistellung vom Dienst (§ 40).
2. Formen und Durchführung der Beteiligung (§§ 69–81)
Der Sechste Abschnitt regelt die Zusammenarbeit und die Beteiligungsformen. Die Mitbestimmung (§ 69) ist das stärkste Recht, bei dem die Dienststelle eine Maßnahme ohne die Zustimmung des Personalrats nicht durchführen darf. Das HPVG gliedert die Mitbestimmung in folgende Bereiche:
- Soziale Angelegenheiten (§ 74): Z.B. Arbeitszeit, Urlaubsgrundsätze, Einführung technischer Überwachungseinrichtungen.
- Personalangelegenheiten (§ 77): Z.B. Einstellung, Beförderung, Umsetzung, Kündigung.
- Organisatorische Angelegenheiten (§ 81): Z.B. Rationalisierungsmaßnahmen, Schließung oder Verlegung von Dienststellen.
Bei Konflikten kommt das Stufenverfahren (§ 70) zum Tragen, und im letzten Schritt entscheidet die Einigungsstelle (§ 71).
3. Rechtsstellung der Mitglieder und Sonderregelungen
Die Mitglieder des Personalrats genießen besonderen Schutz vor Benachteiligung (§ 64) und Kündigung (§ 66). Der Fünfte Abschnitt regelt die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Der ZWEITE TEIL des HPVG enthält zudem spezifische Regelungen für einzelne Verwaltungszweige wie Polizei, Schulwesen und Hochschulen (§§ 86 ff.).
Gesetzestexte und weiterführende Informationen
💬 Forum Personalrat
Haben Sie Fragen? Im Forum Personalrat können Sie kostenlos Fragen stellen und Erfahrungen austauschen:
Frage im Forum stellen
Mögliche Themen im Forum:
- Wahl und Zusammensetzung des Personalrats (Zweiter Abschnitt)
- Mitbestimmung in sozialen (§ 74), personellen (§ 77) und organisatorischen (§ 81) Angelegenheiten
- Freistellung vom Dienst (§ 40) und Kündigungsschutz (§ 66)
- Verfahren bei Nichteinigung, Stufenverfahren und Einigungsstelle (§ 70, § 71)
- Zusammenarbeit mit Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
Aktuelle Stellenangebote
Bitte passen Sie die Suche nach Ihren Wünschen an:
Aktuelle Stellenangebote
Bitte passen Sie die Suche nach Ihren Wünschen an:

