Personalrat Hessen: Das Hessische Personalvertretungsgesetz (HPVG)

Der Personalrat vertritt die Interessen aller Beschäftigten im öffentlichen Dienst von Hessen, einschließlich Tarifbeschäftigter (Arbeitnehmer) und Beamter. Die gesetzliche Grundlage für die Personalratsarbeit in Hessen ist das Hessische Personalvertretungsgesetz (HPVG).

Ein Personalrat wird in nahezu allen Dienststellen und Einrichtungen des Landes Hessen und der Kommunen gebildet:


💬 Das Forum: Fragen, Antworten und Austausch zum HPVG

Suchen Sie nach konkreten Antworten zur Auslegung des HPVG, zu Personalratswahlen oder zu Ihrer Rolle als Personalratsmitglied in Hessen? Im kostenlosen Forum Personalrat (PR) können Personalräte, Mitglieder der JAV, Arbeitnehmer und Beamte unkompliziert Fragen stellen und Tipps austauschen. Auch der Betriebsrat (BR) kommunaler Unternehmen (z.B. Stadtwerke) ist willkommen.

Häufige Themen im Forum:


Das Hessische Personalvertretungsgesetz (HPVG) – Die Kernbereiche

1. Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit (§§ 9–28)

Die Personalratswahl findet alle vier Jahre statt (§ 23). Die Besetzung des Personalrats muss die Gruppen (Beamte und Arbeitnehmer) sowie die Geschlechter angemessen berücksichtigen (§ 13). Wichtige Bestimmungen betreffen die Bestellung des Wahlvorstandes (§§ 17 ff.) und die Anfechtung der Wahl (§ 22). Die Geschäftsführung (Dritter Titel) regelt die Wahl des Vorsitzenden (§ 29), die Sitzungen und die Freistellung vom Dienst (§ 40).

2. Formen und Durchführung der Beteiligung (§§ 69–81)

Der Sechste Abschnitt regelt die Zusammenarbeit und die Beteiligungsformen. Die Mitbestimmung (§ 69) ist das stärkste Recht, bei dem die Dienststelle eine Maßnahme ohne die Zustimmung des Personalrats nicht durchführen darf. Das HPVG gliedert die Mitbestimmung in folgende Bereiche:

Bei Konflikten kommt das Stufenverfahren (§ 70) zum Tragen, und im letzten Schritt entscheidet die Einigungsstelle (§ 71).

3. Rechtsstellung der Mitglieder und Sonderregelungen

Die Mitglieder des Personalrats genießen besonderen Schutz vor Benachteiligung (§ 64) und Kündigung (§ 66). Der Fünfte Abschnitt regelt die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Der ZWEITE TEIL des HPVG enthält zudem spezifische Regelungen für einzelne Verwaltungszweige wie Polizei, Schulwesen und Hochschulen (§§ 86 ff.).


Gesetzestexte und weiterführende Informationen



 Frage stellen
Anzeige
Personalrat öffentlicher Dienst