Personalrat Bremen: Das Bremische Personalvertretungsgesetz (PersVG)

Der Personalrat vertritt die Interessen aller Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Freie Hansestadt Bremen, inklusive der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. Die Beschäftigten umfassen Tarifbeschäftigte (Arbeitnehmer) und Beamte. Die gesetzliche Grundlage für die Personalratsarbeit ist das Bremische Personalvertretungsgesetz (PersVG), das 2019 umfassend novelliert wurde.

Ein Personalrat wird in den Dienststellen des Landes Bremen und den Stadtgemeinden gebildet:


💬 Das Forum: Fragen, Antworten und Austausch zum Bremischen PersVG

Sie benötigen praktische Unterstützung bei der Auslegung des Bremischen PersVG, bei Personalratswahlen oder bei den komplexen Mitbestimmungsverfahren? Im kostenlosen Forum Personalrat (PR) tauschen sich Personalräte, Mitglieder der JAV, Arbeitnehmer und Beamte aus. Auch der Betriebsrat (BR) kommunaler Unternehmen (z.B. Stadtwerke) ist willkommen.

Häufige Themen im Forum:


Das Bremische Personalvertretungsgesetz (PersVG) – Die Kernbereiche der Novelle 2019

1. Wahl und Organisation (Zweites Kapitel)

Die Amtszeit des Personalrats beträgt vier Jahre (§ 23). Das Gesetz legt Wert auf die Gleichberechtigung, unter anderem durch die Gruppenvertretung (§ 13) für Beamte und Arbeitnehmer. Wichtige Abschnitte regeln das aktive und passive Wahlrecht (§ 9, § 10) sowie die Bildung des Wahlvorstandes (§ 16 ff.).

2. Gleichberechtigte Mitbestimmung (Fünftes Kapitel)

Bremen verfolgt den Grundsatz der gleichberechtigten Mitbestimmung (§ 52), die im Vergleich zu anderen Gesetzen sehr weitreichend ist. Die Mitbestimmung greift in drei zentrale Bereiche:

Im Falle einer Nichteinigung entscheidet eine unabhängige Einigungsstelle (§ 60) über die Maßnahme, deren Entscheidung in vielen Fällen bindend ist.

3. Gesamtpersonalrat und Schutz der Mitglieder

Für dienststellenübergreifende Angelegenheiten, die der örtliche Personalrat nicht regeln kann, ist der Gesamtpersonalrat (§ 48) zuständig. Der Schutz der Personalratsmitglieder ist im Dritten Kapitel geregelt: Sie handeln ehrenamtlich und haben Anspruch auf Dienstbefreiung und Freistellung für ihre Aufgaben (§ 39).


Gesetzestexte und weiterführende Informationen



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