Personalrat Brandenburg: Das Personalvertretungsgesetz (PersVG)

Der Personalrat vertritt die Interessen aller Beschäftigten im öffentlichen Dienst von Brandenburg, wozu sowohl Tarifbeschäftigte (Arbeitnehmer) als auch Beamte zählen. Die gesetzliche Grundlage für die Personalratsarbeit ist das Personalvertretungsgesetz Brandenburg (PersVG) in seiner aktuellen Fassung vom 20. September 2018.

Ein Personalrat wird in den Dienststellen des Landes und der Kommunen Brandenburgs sowie in weiteren Einrichtungen gebildet:


💬 Das Forum: Fragen, Antworten und Austausch zum PersVG Brandenburg

Haben Sie Fragen zur Auslegung des PersVG Brandenburg, zu Personalratswahlen oder zu konkreten Beteiligungsverfahren? Im kostenlosen Forum Personalrat (PR) können Personalräte, Mitglieder der JAV, Arbeitnehmer und Beamte unkompliziert Fragen stellen und Tipps austauschen. Auch der Betriebsrat (BR) kommunaler Unternehmen (z.B. Stadtwerke) ist willkommen.

Häufige Themen im Forum:


Das Personalvertretungsgesetz Brandenburg (PersVG) – Die Kernbereiche

1. Wahl und Organisation des Personalrats (§§ 12–44)

Die Wahl des Personalrats erfolgt, wie in anderen Bundesländern, alle vier Jahre (§ 26). Das Gesetz regelt hier die Voraussetzungen für Wahlberechtigung und Wählbarkeit und die Aufgaben des Wahlvorstands. Wichtig sind die Vorschriften zur Geschäftsführung, insbesondere die Beschlussfähigkeit und die Einberufung der Sitzungen (§§ 33 ff.).

2. Umfangreiche Mitbestimmungsrechte (Neunter Abschnitt)

Das brandenburgische Gesetz sieht eine weitreichende Mitbestimmung vor. Die stärkste Beteiligungsform ist die Mitbestimmung (§ 62), die sich auf vier Hauptbereiche erstreckt:

Können sich Personalrat und Dienststelle nicht einigen, entscheidet die Einigungsstelle (§ 71) über die strittige Maßnahme.

3. Stufenvertretungen und Jugend- und Auszubildendenvertretungen

Neben dem örtlichen Personalrat existieren der Gesamtpersonalrat (§ 55) und die Stufenvertretungen (Hauptpersonalrat) für Angelegenheiten, die auf übergeordneter Ebene entschieden werden. Der Zehnte Abschnitt regelt die Errichtung der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) (§ 77 ff.).


Gesetzestexte und weiterführende Informationen



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