Personalrat Berlin: Das Berliner Personalvertretungsgesetz (PersVG)

Der Personalrat vertritt die Interessen aller Beschäftigten im öffentlichen Dienst von Berlin, wozu sowohl Tarifbeschäftigte (Arbeitnehmer) als auch Beamte zählen. Die gesetzliche Grundlage für die Personalratsarbeit in der Hauptstadt ist das Berliner Personalvertretungsgesetz (PersVG).

Ein Personalrat wird in den Dienststellen des Landes Berlin sowie in weiteren Einrichtungen gebildet:

Das Berliner Personalvertretungsgesetz (PersVG) – Die Kernbereiche

1. Die Wahl und Stellung der Personalratsmitglieder (§§ 12–44)

Die Wahlberechtigung und Wählbarkeit wird in den Paragraphen 12 ff. geregelt. Die Amtszeit des Personalrats beträgt, wie bundesweit üblich, vier Jahre (§ 23). Besonders wichtig für die Mitglieder sind die Regelungen zur Freistellung für Personalratstätigkeit (§ 43) sowie der besondere Schutz vor Kündigung und Benachteiligung (§ 44).

2. Mitbestimmung und Mitwirkungsrechte im PersVG (§§ 79–90)

Der Abschnitt VI definiert die Beteiligungsrechte der Personalvertretung. Das PersVG sieht eine umfassende Mitbestimmung (§ 79) in sozialen und personellen Angelegenheiten vor. Bei Maßnahmen, die ohne Zustimmung des Personalrats nicht durchgeführt werden können, muss das Verfahren eingehalten werden.

3. Stufenvertretungen und JAV (Gesamt- und Hauptpersonalrat)

Für Angelegenheiten, die über den Zuständigkeitsbereich des örtlichen Personalrats hinausgehen, sind der Gesamtpersonalrat (§ 50) und der Hauptpersonalrat (§ 55) zuständig. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) vertritt die Interessen der jungen Beschäftigten (Abschnitt V) und ist eng in die Arbeit des Personalrats eingebunden (§ 35).

Gesetzestexte und weiterführende Informationen

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