Personalrat Berlin: Das Berliner Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Der Personalrat vertritt die Interessen aller Beschäftigten im öffentlichen Dienst von Berlin, wozu sowohl Tarifbeschäftigte (Arbeitnehmer) als auch Beamte zählen. Die gesetzliche Grundlage für die Personalratsarbeit in der Hauptstadt ist das Berliner Personalvertretungsgesetz (PersVG).
Ein Personalrat wird in den Dienststellen des Landes Berlin sowie in weiteren Einrichtungen gebildet:
- Landesbehörden: Senatsverwaltungen, Bezirksämter, Gerichte, Polizei, Schulen, Hochschulen und Unikliniken.
- Landeseigene Betriebe: z.B. Eigenbetriebe, Regiebetriebe, Kitas.
- Weitere: Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. (Bundesbehörden in Berlin unterliegen dem Bundespersonalvertretungsgesetz.)
Das Berliner Personalvertretungsgesetz (PersVG) – Die Kernbereiche
1. Die Wahl und Stellung der Personalratsmitglieder (§§ 12–44)
Die Wahlberechtigung und Wählbarkeit wird in den Paragraphen 12 ff. geregelt. Die Amtszeit des Personalrats beträgt, wie bundesweit üblich, vier Jahre (§ 23). Besonders wichtig für die Mitglieder sind die Regelungen zur Freistellung für Personalratstätigkeit (§ 43) sowie der besondere Schutz vor Kündigung und Benachteiligung (§ 44).
2. Mitbestimmung und Mitwirkungsrechte im PersVG (§§ 79–90)
Der Abschnitt VI definiert die Beteiligungsrechte der Personalvertretung. Das PersVG sieht eine umfassende Mitbestimmung (§ 79) in sozialen und personellen Angelegenheiten vor. Bei Maßnahmen, die ohne Zustimmung des Personalrats nicht durchgeführt werden können, muss das Verfahren eingehalten werden.
- Mitbestimmung (§ 79): Stärkstes Recht, zwingende Zustimmung des Personalrats notwendig.
- Mitwirkung (§ 84): Beratendes Recht, der Personalrat kann die Maßnahme nicht verhindern, aber Einwände vorbringen.
- Bei Nichteinigung wird die Einigungsstelle (§ 81) angerufen.
3. Stufenvertretungen und JAV (Gesamt- und Hauptpersonalrat)
Für Angelegenheiten, die über den Zuständigkeitsbereich des örtlichen Personalrats hinausgehen, sind der Gesamtpersonalrat (§ 50) und der Hauptpersonalrat (§ 55) zuständig. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) vertritt die Interessen der jungen Beschäftigten (Abschnitt V) und ist eng in die Arbeit des Personalrats eingebunden (§ 35).
Gesetzestexte und weiterführende Informationen
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Mögliche Themen im Forum:
- Wahl und Zusammensetzung des Personalrats nach PersVG (Abschnitt II)
- Die Beteiligungsrechte: Mitbestimmung (§ 79), Mitwirkung (§ 84) und Anhörung
- Zusammenarbeit mit Stufenvertretungen (Gesamt- und Hauptpersonalrat)
- Dienstvereinbarungen und Verfahren bei Nichteinigung (§ 80)
- Rechte der Mitglieder, Freistellungen (§ 43) und Schulungsanspruch
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