Personalrat in Bayern: Das Bayerische Personalvertretungsgesetz (BayPVG)

Der Personalrat vertritt die Interessen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst in Bayern, einschließlich Tarifbeschäftigter (Arbeitnehmer) und Beamter. Die rechtliche Grundlage für die Arbeit des Personalrats ist das Bayerische Personalvertretungsgesetz (BayPVG) in seiner aktuellen Fassung vom 26. März 2019.

Ein Personalrat wird in zahlreichen öffentlichen Einrichtungen gebildet. Dazu zählen in Bayern unter anderem:


💬 Fragen und Hilfestellung zum BayPVG im Forum

Sie sind Personalratsmitglied in Bayern und suchen nach konkreten Regelungen zur Mitbestimmung, zu Wahlen oder zur Geschäftsführung? Im kostenlosen Forum Personalrat (PR) können Mitglieder des Personalrats, der JAV, Arbeitnehmer und Beamte ihre Fragen stellen, Tipps austauschen und sich über das Personalvertretungsrecht informieren. Auch der Betriebsrat (BR) kommunaler Unternehmen (z.B. Stadtwerke) ist willkommen.

Häufige Themen im Forum:


Was Sie zum BayPVG wissen müssen – Die wichtigsten Inhalte

1. Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit (Art. 12–47)

Dieser Teil regelt alle formalen Aspekte: Wer ist wahlberechtigt (Art. 13) und wählbar (Art. 14)? Wie viele Mitglieder hat der Personalrat (Art. 15)? Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beträgt 4 Jahre (Art. 27). Hier finden Sie auch Regelungen zur Einleitung der Wahl durch den Wahlvorstand (Art. 22) und das Erlöschen der Mitgliedschaft (Art. 30).

2. Rechtsstellung und Freistellung der Personalratsmitglieder (Art. 43 - 48)

Personalratsmitglieder genießen besonderen Schutz vor Benachteiligung (Art. 45). Der Umfang der Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit richtet sich nach der Größe der Dienststelle (Art. 46). Wichtig sind auch die Regelungen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsmaßnahmen (Art. 47).

3. Die Beteiligungsrechte des Personalrats – Mitbestimmung, Mitwirkung, Anhörung (Art. 67–80)

Dieser Abschnitt bildet den Kern der Personalratsarbeit. Die Mitbestimmung (Art. 75) ist das stärkste Recht, bei dem die Dienststelle ohne die Zustimmung des Personalrats keine Entscheidung treffen darf.


Gesetzestexte und weiterführende Informationen



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