Personalrat in Baden-Württemberg (BW) – Das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG)
Der Personalrat vertritt die Interessen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst von Baden-Württemberg, einschließlich Tarifbeschäftigter (Arbeitnehmer) und Beamter. Die rechtliche Grundlage für die Arbeit des Personalrats ist das Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg (LPVG BW) in seiner jeweils gültigen Fassung.
Der Personalrat wird in zahlreichen öffentlichen Einrichtungen gebildet. Dazu zählen:
- Landesbehörden: Ministerien, Finanzämter, Polizei, Hochschulen und Unikliniken.
- Kommunaler Bereich: Rathäuser, Eigenbetriebe, Kitas, Sparkassen und Jobcenter der Landkreise, Städte und Gemeinden.
- Weitere: Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Bundesbehörden (hier gilt das BPersVG).
Was Sie zum LPVG Baden-Württemberg wissen müssen – Die wichtigsten Inhalte
1. Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit (§§ 8 - 27)
Dieser Teil regelt alle formalen Aspekte: Wer ist wahlberechtigt (§ 8) und wählbar (§ 9)? Wie viele Mitglieder hat der Personalrat (§ 10)? Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beträgt 4 Jahre (§ 22). Hier finden Sie auch Regelungen zur Einleitung der Wahl durch den Wahlvorstand (§ 17) und das Erlöschen der Mitgliedschaft (§ 25).
2. Rechtsstellung und Freistellung der Personalratsmitglieder (§§ 43 - 48)
Personalratsmitglieder genießen besonderen Schutz vor Benachteiligung (§ 6, § 46). Der Umfang der Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit richtet sich nach der Größe der Dienststelle (§ 45). Wichtig sind auch die Regelungen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsmaßnahmen (§ 44).
3. Die Beteiligungsrechte des Personalrats – Mitbestimmung, Mitwirkung, Anhörung (§§ 73 - 87)
Dieser Abschnitt bildet den Kern der Personalratsarbeit. Die Mitbestimmung (§ 73) ist das stärkste Recht, bei dem die Dienststelle ohne die Zustimmung des Personalrats keine Entscheidung treffen darf.
- Uneingeschränkte Mitbestimmung (§ 74): Betrifft u.a. Einstellungen, Versetzungen, Kündigungen und die Gestaltung von Arbeitszeitmodellen.
- Eingeschränkte Mitbestimmung (§ 75): Betrifft Beamte bei der Ernennung, Beförderung und Umsetzung.
- Mitwirkung (§ 80): Hier muss die Dienststelle vor einer Entscheidung Stellung nehmen; der Personalrat kann die Maßnahme nicht verhindern.
Gesetzestexte und weiterführende Informationen
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Mögliche Themen im Forum (Beispiele):
- Personalratswahlen, Wahlvorstand, Wahlberechtigung und Wahldurchführung
- Umgang mit Mitbestimmungspflichten, Mitwirkung und Anhörung (§§ 73 ff. LPVG)
- Rechte und Pflichten der Personalratsmitglieder (z.B. Freistellung, Schweigepflicht)
- Aktuelles Arbeitsrecht, Tarifrecht (TVöD) und Sozialrecht im Zusammenhang mit PR-Arbeit
- Muster-Dienstvereinbarungen, Leitfäden und aktuelle Urteile, usw.
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