Arbeitsschutz in der Pflege: Was Ihnen zusteht
Pflegekräfte leisten täglich körperlich und psychisch hochanspruchsvolle Arbeit. Umso wichtiger ist ein konsequenter und wirksamer Arbeitsschutz. Doch welche Schutzmaßnahmen sind gesetzlich vorgeschrieben – und wie können Sie Ihre Rechte einfordern, wenn Hilfsmittel oder Personal fehlen?
Das Wichtigste zum Arbeitsschutz in der Pflege auf einen Blick:
• Gefährdungsbeurteilung: Nach § 5 ArbSchG gesetzlich vorgeschrieben – umfasst körperliche Belastungen, Infektionsrisiken und psychischen Stress.
• Hilfsmittelpflicht: Der Arbeitgeber muss ergonomische Hilfsmittel (z. B. Patientenlifter, Gleittücher) sowie persönliche Schutzausrüstung kostenfrei bereitstellen.
• Sicherheitsinstrumente: Pflicht zum Einsatz von Sicherheitskanülen gemäß Biostoffverordnung (TRBA 250) zur Vermeidung von Nadelstichverletzungen.
• Überlastungsanzeige: Wichtiges Dokument zur Entlastung und zum rechtlichen Selbstschutz bei akuter Unterbesetzung.
Was bedeutet Arbeitsschutz in der Pflege?
Arbeitsschutz umfasst alle gesetzlichen Pflichten und Maßnahmen, die Ihre Gesundheit und Sicherheit während der Dienstzeit schützen. In Krankenhäusern, Altenheimen und ambulanten Diensten gehören dazu insbesondere:
- Körperliche Entlastung: Schutz vor Ergonomie- und Rückenbelastungen beim Heben und Umlagern.
- Infektionsschutz: Vermeidung von Ansteckungsgefahren und Nadelstichverletzungen.
- Psychische Gesundheit: Regelungen zu Ruhezeiten, Pausen und Schutz vor Überlastung durch Schichtdienste.
- Schulung & Technik: Regelmäßige Unterweisungen sowie Bereitstellung moderner Hilfsmittel.
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?
Laut Arbeitsschutzgesetz (§§ 3–14 ArbSchG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, Gefährdungen systematisch zu beurteilen und erforderliche Schutzmaßnahmen auf eigene Kosten umzusetzen. Dazu gehören im Pflegealltag:
- Bereitstellung technischer Hilfsmittel: Erforderliche Pflegehilfsmittel (z. B. Patientenlifter, Aufstehhilfen, elektrische Pflegebetten, Gleittücher).
- Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Ausreichend Einweg-Handschuhe, Schutzkittel, FFP2-Masken, Händedesinfektionsmittel und Hautschutzpräparate.
- Schutz vor Stichverletzungen: Bereitstellung von Sicherheitsgeschirr und Sicherheitskanülen nach TRBA 250 (Biostoffverordnung).
- Regelmäßige Unterweisungen: Mindestens einmal jährlich stattfindende Schulungen zu Hygiene, Ergonomie und Notfallkonzepten.
- Dienstplan- und Pausengestaltung: Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz.
Ihre Rechte als Pflegekraft
- Recht auf Leistungsverweigerung bei Gefahr: Liegt eine unmittelbare, erhebliche Gefährdung vor (z. B. völlig fehlende Infektionsschutzkleidung), dürfen Sie gefährliche Tätigkeiten verweigern (§ 15 ArbSchG).
- Beschwerderecht: Sie haben das Recht, Mängel bei Vorgesetzten, der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der Arbeitsschutzbehörde zu rügen – ohne Furcht vor benachteiligenden Maßnahmen (§ 17 ArbSchG / § 612a BGB).
- Mitbestimmung der Personalvertretung: Der Personalrat, Betriebsrat oder die MAV besitzen beim Gesundheitsschutz zwingende Mitbestimmungsrechte.
Typische Belastungsfaktoren im Pflegealltag
- Hohe biomechanische Rückenbelastung beim manuellen Heben, Halten und Betten von Patienten.
- Gefahr von Nadelstichverletzungen und Infektionen durch Kontakt mit Körperflüssigkeiten.
- Chronischer Zeitdruck und Belastung durch Schichtarbeit, Einspringen im frei und Personalausfälle.
- Psychische Beanspruchung durch die Begleitung Sterbender, Notfälle sowie Konflikte oder Aggressionen.
Wie verhalten Sie sich bei Mängeln im Arbeitsschutz?
Wenn Sie feststellen, dass Schutzmaßnahmen fehlen, defekt sind oder ignorieren werden, sollten Sie schrittweise vorgehen:
- Informieren Sie umgehend die zuständige Stations- oder Pflegedienstleitung.
- Schalten Sie den Betriebsrat, den Personalrat oder die Mitarbeitervertretung (MAV) ein.
- Wenden Sie sich an die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder die Betriebsärztin / den Betriebsarzt.
- Letzter Schritt: Förmliche Beschwerde bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde (Gewerbeaufsichtsamt / Landesamt für Arbeitsschutz) oder der Berufsgenossenschaft (BGW).
Überlastungsanzeige: Schutz bei dauerhafter Überforderung
In der Pflege führt akuter Personalmangel häufig dazu, dass eine sichere Patientenversorgung nicht mehr gewährleistet werden kann. In solchen Notlagen ist das Verfassen einer schriftlichen Überlastungsanzeige unverzichtbar.
Mit einer Überlastungsanzeige weisen Sie die Dienststellenleitung offiziell darauf hin, dass die Arbeitsaufgaben unter den gegebenen Umständen nicht mehr ohne Gefährdung von Patienten oder der eigenen Gesundheit erfüllt werden können. Dies dient primär Ihrem rechtlichen Selbstschutz im Falle von Fehlern.
Weiterführende Hinweise und Formulierungshilfen finden Sie hier: Überlastungsanzeige im öffentlichen Dienst schreiben.
Häufige Fragen (FAQ) zum Arbeitsschutz in der Pflege
Muss der Arbeitgeber technische Hilfsmittel wie Lifter bereitstellen?
Ja. Nach der Lastenhandhabungsverordnung und § 3 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, geeignete Arbeitsmittel und Hilfsmittel bereitzustellen, um gesundheitsschädliche manuelle Lastenhandhabung zu vermeiden.
Was kann man bei ständiger Unterbesetzung im Dienst tun?
Dauerhafter Personalmangel erhöht die Unfall- und Fehlerquote. Dokumentieren Sie ausfallende Pausen sowie Überschreitungen der Arbeitszeit, informieren Sie die Mitarbeitervertretung und verfassen Sie bei drohenden Fehlern eine Überlastungsanzeige.
Bin ich verpflichtet, ohne ausreichende Schutzausrüstung zu arbeiten?
Nein. Der Arbeitgeber muss Schutzkleidung und Desinfektionsmittel in ausreichender Menge kostenfrei bereitstellen. Bei erheblicher Gefährdung für die eigene Gesundheit greift das Recht auf Eigenschutz.
Welche Aufgaben hat der Personalrat bzw. die MAV?
Die Personalvertretung wacht über die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften, nimmt an Begehungen teil und kann Dienstvereinbarungen zu Gesundheitsschutz und Dienstplangestaltung verhandeln.
Kann man sich an eine externe Arbeitsschutzbehörde wenden?
Ja. Werden innerbetriebliche Beschwerden ignoriert und bestehen weiterhin erhebliche Mängel, können Beschäftigte die zuständige staatliche Gewerbeaufsicht oder die Berufsgenossenschaft (BGW) kontaktieren.
Fazit
Arbeitsschutz in der Pflege ist kein freiwilliger Zusatz, sondern ein gesetzlich verankertes Grundrecht. Nur wenn Pflegekräfte vor Überlastung, Verletzungen und Infektionen geschützt sind, ist eine qualitativ hochwertige Pflege möglich. Nutzen Sie Ihre Rechte und binden Sie bei Mängeln frühzeitig Ihre Personalvertretung ein.
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