Arbeitsschutz in der Pflege: Was Ihnen zusteht

Pflegekräfte leisten täglich körperlich und psychisch hochanspruchsvolle Arbeit. Umso wichtiger ist ein konsequenter und wirksamer Arbeitsschutz. Doch welche Schutzmaßnahmen sind gesetzlich vorgeschrieben – und wie können Sie Ihre Rechte einfordern, wenn Hilfsmittel oder Personal fehlen?

Das Wichtigste zum Arbeitsschutz in der Pflege auf einen Blick:
Gefährdungsbeurteilung: Nach § 5 ArbSchG gesetzlich vorgeschrieben – umfasst körperliche Belastungen, Infektionsrisiken und psychischen Stress.
Hilfsmittelpflicht: Der Arbeitgeber muss ergonomische Hilfsmittel (z. B. Patientenlifter, Gleittücher) sowie persönliche Schutzausrüstung kostenfrei bereitstellen.
Sicherheitsinstrumente: Pflicht zum Einsatz von Sicherheitskanülen gemäß Biostoffverordnung (TRBA 250) zur Vermeidung von Nadelstichverletzungen.
Überlastungsanzeige: Wichtiges Dokument zur Entlastung und zum rechtlichen Selbstschutz bei akuter Unterbesetzung.

Was bedeutet Arbeitsschutz in der Pflege?

Arbeitsschutz umfasst alle gesetzlichen Pflichten und Maßnahmen, die Ihre Gesundheit und Sicherheit während der Dienstzeit schützen. In Krankenhäusern, Altenheimen und ambulanten Diensten gehören dazu insbesondere:

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?

Laut Arbeitsschutzgesetz (§§ 3–14 ArbSchG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, Gefährdungen systematisch zu beurteilen und erforderliche Schutzmaßnahmen auf eigene Kosten umzusetzen. Dazu gehören im Pflegealltag:

Ihre Rechte als Pflegekraft

Typische Belastungsfaktoren im Pflegealltag

Wie verhalten Sie sich bei Mängeln im Arbeitsschutz?

Wenn Sie feststellen, dass Schutzmaßnahmen fehlen, defekt sind oder ignorieren werden, sollten Sie schrittweise vorgehen:

Überlastungsanzeige: Schutz bei dauerhafter Überforderung

In der Pflege führt akuter Personalmangel häufig dazu, dass eine sichere Patientenversorgung nicht mehr gewährleistet werden kann. In solchen Notlagen ist das Verfassen einer schriftlichen Überlastungsanzeige unverzichtbar.

Mit einer Überlastungsanzeige weisen Sie die Dienststellenleitung offiziell darauf hin, dass die Arbeitsaufgaben unter den gegebenen Umständen nicht mehr ohne Gefährdung von Patienten oder der eigenen Gesundheit erfüllt werden können. Dies dient primär Ihrem rechtlichen Selbstschutz im Falle von Fehlern.

Weiterführende Hinweise und Formulierungshilfen finden Sie hier: Überlastungsanzeige im öffentlichen Dienst schreiben.

Häufige Fragen (FAQ) zum Arbeitsschutz in der Pflege

Muss der Arbeitgeber technische Hilfsmittel wie Lifter bereitstellen?

Ja. Nach der Lastenhandhabungsverordnung und § 3 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, geeignete Arbeitsmittel und Hilfsmittel bereitzustellen, um gesundheitsschädliche manuelle Lastenhandhabung zu vermeiden.

Was kann man bei ständiger Unterbesetzung im Dienst tun?

Dauerhafter Personalmangel erhöht die Unfall- und Fehlerquote. Dokumentieren Sie ausfallende Pausen sowie Überschreitungen der Arbeitszeit, informieren Sie die Mitarbeitervertretung und verfassen Sie bei drohenden Fehlern eine Überlastungsanzeige.

Bin ich verpflichtet, ohne ausreichende Schutzausrüstung zu arbeiten?

Nein. Der Arbeitgeber muss Schutzkleidung und Desinfektionsmittel in ausreichender Menge kostenfrei bereitstellen. Bei erheblicher Gefährdung für die eigene Gesundheit greift das Recht auf Eigenschutz.

Welche Aufgaben hat der Personalrat bzw. die MAV?

Die Personalvertretung wacht über die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften, nimmt an Begehungen teil und kann Dienstvereinbarungen zu Gesundheitsschutz und Dienstplangestaltung verhandeln.

Kann man sich an eine externe Arbeitsschutzbehörde wenden?

Ja. Werden innerbetriebliche Beschwerden ignoriert und bestehen weiterhin erhebliche Mängel, können Beschäftigte die zuständige staatliche Gewerbeaufsicht oder die Berufsgenossenschaft (BGW) kontaktieren.

Fazit

Arbeitsschutz in der Pflege ist kein freiwilliger Zusatz, sondern ein gesetzlich verankertes Grundrecht. Nur wenn Pflegekräfte vor Überlastung, Verletzungen und Infektionen geschützt sind, ist eine qualitativ hochwertige Pflege möglich. Nutzen Sie Ihre Rechte und binden Sie bei Mängeln frühzeitig Ihre Personalvertretung ein.

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