Zwei Erschwerniszuschläge, Fallpauschale und VGZ
#1

Hallo zusammen,
wir überarbeiten unsere Erschwerniszuschläge, dabei sind Fragen aufgetaucht:
Beim Auslegen von Rattenködern schreiben wir bis jetzt den Erschwerniszuschlag 117 (4D51). Nun sind wir der Meinung, dass für das Heben des Kanaldeckels um den Rattenköder auszulegen ein weiterer Zuschlag und zwar 115 (4D41) zusätzlich in Frage kommt. Zwei Zuschläge dürfen für einen Arbeitsgang nicht gleichzeitig geschrieben werden.
Wie ist das bei Euch geregelt?
Beim Zuschlag 147 b (4F31) sind wir der Meinung, dass hier noch ein Verkehrsgefahrenzuschlag in vielen Fällen dazu kommt, da viele Tiere überfahren werden.
Darf bei einer Fallpauschale ein Verkehrsgefahrenzuschlag dazu geschrieben werden?
Zitieren
#2

Ich stell mal die Grundsatzfrage: Dürfen die Zuschläge überhaupt gezahlt werden?

Zitat aus dem TVöD
§ 19 Erschwerniszuschläge
(1) 1Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten. 2Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem der Eingruppierung zugrundeliegenden Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind.

Wenn das Öffnen der Deckel zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört, ist nichts zu zahlen.
Zitieren
#3

Danke für die Rückmeldung.
Die beiden Kollegen haben eine Ausbildung als Landmaschinenmechaniker und Forstwirt absolviert.
Die Berechtigung zum Auslegen von Rattenködern wurde durch einen zusätzlichen Lehrgang mit einem Zertifikat erlangt.
Wie sieht es dann aus?

Heißt das, dass bei einer Ausbildung im Wasser oder Abwasserbereich für das Öffnen der Deckel kein Erschwerniszuschlag 
gezahlt wird?
Zitieren
#4

Es geht dabei nicht um die Ausbildung, sondern um die Stelle, welche die beiden besetzen und welche Arbeiten da gewöhnlich zu erledigen sind.
Beispiel: Ich bin gelernter Landwirt und habe eine Stelle in der Betriebsbäckerei. Ich arbeite dort angestellt als Bäcker und meine Stelle sieht vor, dass ich mit Mehl u.s.w. arbeite.
Dann ist der Umgang mit Mehl keine außergewöhnliche Erschwernis, sondern eine an der Stelle üblich zu erwartende Belastung.

So ähnlich ist es bei Euch. Wenn die beiden als Bauhofmitarbeiter eine Stelle innehaben, wo das Ausbringen von Rattenködern und das kontrollieren/ anheben von Abdeckungen völlig normale Arbeiten sind, ist das in der Eingruppierung berücksichtigt. Dann sind das eben keine außergewöhnlichen Belastungen.
Außergewöhnlich bedeutet eben alles außer gewöhnlich ;-) .

Wenn ich in der Verkehrssicherung arbeite ist z.B. das Bewegen der schweren Fußplatten auch normale Arbeit und nichts außergewöhnliches.
Zitieren
#5

Es gibt doch Kataloge für die Erschwerniszuschläge. Wenn die Tätigkeiten darin auftauchen, sind nach meinem Verständnis auch die Erschwerniszuschläge zu zahlen.

Zum Beispiel für NRW: https://www.kav-nw.de/de/Downloads/Downl...rMai21.pdf
Zitieren
Antworten


[-]
Schnellantwort
Nachricht
Geben Sie hier Ihre Antwort zum Beitrag ein.






Möglicherweise verwandte Themen…
- Erschwerniszuschläge TVöD NRW
- Erschwerniszuschläge öffentlicher Dienst Straßenunterhalt
- Erschwerniszuschläge


NEUES Thema schreiben



 Frage stellen
Anzeige
Flowers