Zuständigkeitsregelung
#1

Hallo,

wir bearbeiten die Anträge auf einmalige, stationäre Krankenhauskosten nach § 25 SGB XII.
Es geht mir um die Zuständigkeit: der Patient war bis Ende September 2009 in einer anderen Stadt polizeilich gemeldet. Wurde dort nach unbekannt abgemeldet.
Im Februar 2010 war er nun im Krankenhaus in unserer Stadt und daher haben wir den Antrag erhalten. Als Adresse wurde "ohne festen wohnsitz" angegeben.
Der Patient hat einen gesetzlichen Betreuer, der versichert, dass o.g. nicht krankenversichert ist. Eine nachträgliche Versicherung ist auch nicht möglich.

Wer ist zuständig? Die Stadt, in der er bis Ende September gemeldet war oder wir?

Vorab vielen Dank!
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