Zulage für vorübergehende Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit
#1

Ein Bauhof-Mitarbeiter ist Stellvertreter des Bauhof-Leiters und hat diesen 28 Tage (20 Arbeitstage) im September vertreten. Steht ihm für diese Zeit eine höherwertige Zulage nach §14 TVöD zu? Ich meine nicht, da er als Stellvertreter schon in einer höheren Entgeltgruppe eingruppiert ist als die anderen Bauhof-Mitarbeiter.
Liege ich richtig?
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#2

Die Stellvertretung des Stellvertreters sollte Teil von dessen Stellenbewertung sein. Als solches liegt keine höherwertige Tätigkeit im Sinne § 14 TVöD vor. Allerdings würden die 28 Tage sowieso nicht reichen, um einen entsprechenden Anspruch nach § 14 TVöD zu begründen.
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