Zeitkonto
#1

Hallo, wird bei genehmigtem Zeitausgleich (Abbau von Mehrstunden oder Überstunden) im Krankheitsfall das Stundenkontingent trotzdem gekürzt oder bekommt man wie bei Urlaub die Stunden wieder gutgeschrieben?
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#2

Es bleibt beim Zeitausgleich. Wenn man in arbeitsfreier Zeit arbeitsunfähig ist gibt es dafür keinen Ausgleich. Lediglich bei Urlaub gibt es eine gesetzliche Regelung und man da behält man den Urlaubsanspruch.
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#3

Vielen Dank für die schnelle Antwort, aber wie ist dann nach TV-L und auch TVöD der §10 Arbeitszeitkonto, Absatz 4 zu verstehen? Das steht:

(4) Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto
(Zeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2) tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht
ein.

Bei uns haben alle Mitarbeiter:innen Arbeitszeitkonten. Wurde an der arbeitnehmerfreundlichen Regelung etwas verändert in den vergangenen Monaten?

Ich freue mich auf eine weitere Antwort.
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#4

Sind es denn Arbeitszeitkonten im Sinne der § 10 TVöD und Zeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2 TVöD (Bzw. analog im TV-L)?

Andere Arbeitszeitkonten und andere Zeiten werden nach § 10 (4) TVöD nicht privilegiert.

Siehe zum Sachverhalt auch BMI-Runschreiben:

https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/...180723.pdf
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#5

Hallo und vielen Dank für die Antwort!
Es handelt sich um Gleitzeitkonten und jetzt verstehe ich auch den Unterschied.
Somit ist meine Frage beantwortet.

Danke auch für den Link. Ich selbst, aber auch andere haben die Regelung (dass jede Art Zeitguthaben im Krankheitsfall nicht zurück erstattet wird) nicht in Abhängigkeit der Art des Zeitkontos gesehen und missverstanden.
Viele Grüße
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#6

Es gab noch eine weitere Frage in dem Zusammenhang.

Beispiel: Man befindet sich im Zeitausgleich (z.B. 3 Gleittage) und wird nach dem ersten Gleittag krank und hat auch eine Krankschreibung vom Arzt und gibt diese an seinen Arbeitgeber, da die Krankschreibung über die genehmigte Gleitzeit hinaus geht.
Gilt man dann an den Gleittagen als "krank" oder erst ab dem ersten Tag im Anschluss daran?

Das könnte im ungünstigen Fall einer langfristigen Erkrankung eine Rolle spielen bzgl. Krankengeld.

Ich finde zu diesem Sachverhalt keine Informationen.
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#7

Man gilt spätestens als arbeitsunfähig ab dem ersten Tag der AU-Bescheinigung. Ab dann greifen die Fristen.
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#8

Vielen Dank für die Antwort!
Und ein Lob an die schnelle Beantwortung aller Fragen! Das KommunalForum empfehle ich in jedem Fall weiter. Top!
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