Zahlung Inflationsausgleichsprämie bei Arbeitgeberwechsel im öffentlichen Dienst
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Eine Erzieherin wechselt den Arbeitgeber im öffentlichen Dienst zum 1.06.2023. Der neue Arbeitgeber kann die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie mit dem Entgelt für Monat Juni 2023 nicht leisten, da die Anspruchsvoraussetzungen bei ihm nicht erfüllt sind.

Da das Arbeitsverhältnis am 01.05.2023 bei dem Vorarbeitgeber (öffentlicher Dienst) bestanden hat, muss dieser auch die Inflationsausgleichsprämie i. H. von 1.240 Euro zahlen. Eine Entgeltzahlung durch den Vorarbeitgeber für Monat Juni 2023 ist allerdings nicht möglich. Kann man die IAP in einer Nachberechnung für Monat Mai 2023 berücksichtigen?
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