Wir arbeiten in unserem Betriebshof mit der Rahmenzeit und haben Rufbereitschaft.
Ist ein Einsatz in der Rahmenzeit aus der Rufbereitschaft eine zuschlagspflichtige Überstunde oder nur
als Mehrarbeit zu sehen?
Ohje, welcher Personalrat läßt sich denn auf eine Dienstvereinbarung zur Rahmenzeit ein?
Nein, geleistete Arbeit in der Rahmenzeit sind keine Überstunden im tariflichen Sinne. § 7 Abs. 8 Nr. b TVöD.
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Die tägliche Rahmenzeit darf nicht als "Rufbereitschaftspuffer" oder "Rufbereitschaftsverkürzer" benutzt werden.
Rufbereitschaft "überschreibt" den Rahmen/Korridor und wird entweder von Dienstende bis Dienstbeginn (nicht Rahmenende bis Rahmenbeginn) angeordnet.
Die z. B. "Tägliche Rahmenzeit" nach TVöD §6,7 ersetzt die Überstunde nach TVöD §7,7 als angeordnete Arbeitszeiterweiterung und "verbrennt" immer den Überstundenzuschlag (bis EG 9 30,% ab EG 10 15 %).
Nach TVöD §7,7 kann der Überstundenzuschlag auch verfallen, wenn die geleistete Überstunde bis übernächsten Freitag Dienstende in Freizeitausgleich angeordnet und damit umgewandelt wurde.
Für alle diese Betrachtungen/Tatbestände ist es notwendig, dass die "feste Arbeitszeit", also die Aufteilung der "Regelmäßigen Wochenarbeitszeit" bei VZ-Beschäftigten zur Zeit 39 Stunden, z. B. eines Bauhofs per Dienstanweisung oder per Dienstvereinbarung, geregelt ist,
z. B. Mo-Do jeweils 8,5 Stunden, Fr 5 Stunden
Beginn im Sommer z. B. um 6 Uhr, im Winter z. B. um 7 Uhr.
Außerdem ist die Zeit zwischen Dienstende und Dienstbeginn i.d.R. die Berechnungsgrundlage für das Rufbereitschaftsentgelt.
TVöD-VKA RB > 12h Mo-Fr = 200 %, Sa/So/Ftg 400 %
Erst nach der Einrichtung einer "Festen Arbeitszeit" können eine "Tägliche Rahmenzeit" oder ein auf keinen zu empfehlender "Wöchentlicher Korridor" eingerichtet werden.
Damit verbunden ist dann auch zwanghaft das Führen eines TVöD §10 Arbeitszeitkontos, da im Rahmen/Korridor geleistete Stunden keine Überstunden sind und der Zugriff darauf nicht im TVöD-(VKA), sondern in einer Dienstvereinbarung geregelt ist bzw. zu regeln ist.
VG
bernd