Wem stehen Zinserträge aus zweckgebundenen Mitteln zu?
#1

Hallo,

mal angenommen jemand würde einer Gemeinde oder einem Kreis (doppisch, hessen) einen Betrag bspw. vererben, damit dieser für einen bestimmten Zweck verwendet wird.
Nun geschieht das nicht sofort und es entstehen dadurch Zinserträge. (oder kalkulatorische Zinsen, weil´s im großen Topf kreist).
Wie auch immer ...
Fallen etwaige Zinsen dann auch unter die Zweckbindung, oder wem stehen sie sonst zu?
Welche Gesetze könnten mir Auskunft darüber geben?
HKO verweist auf HGO und in jener, sowie der Gem-HVO-D bin ich dazu noch nicht fündig geworden.
Ihr merkt - ich habe wenig Ahnung von der Materie, - muss mich aber gezwungenermaßen mit der Frage auseinandersetzen und hoffe deshalb auf verständliche Antworten.

Vielen Dank schonmal !!!
Gruß
Jan
Zitieren
#2

Ich bin kein Fachmann des Finanzwesens, vermute aber, dass es dazu keine Regelung gibt. Die Gemeinde dürfte daher nach meiner Einschätzung nicht verpflichtet sein, die zweckbestimmten Mittel zu verzinsen.

Allerdings halte ich es durchaus für zulässig und auch geboten, die Mittel in gewissem Umfang zu verzinsen. Besonders, wenn die Realisierung der Projekte sich (wie so oft) stark verzögert und die Kommune somit über einen längeren Zeitraum mit dem Geld arbeiten kann.

Zur Zeit sind die Zinsen für Kommunen allerdings historisch niedrig, ich denke, dass man hier maximal 2 % ansetzen könnte.
Zitieren
#3

Ein herzliches Hallo aus Niedersachsen!

Bei uns in Niedersachsen ist die Zweckbindung in § 18 GemHKVO geregelt. Eine besondere Zweckbindung von entstandenen Zinserträgen ist dort nicht geregelt.

Es ist davon auzugehen, dass Zinsen grundsätzlich nicht unter die Zweckbindung fallen. Insofern besteht m.E. keinerlei rechtliche Verpflichtung, aus Zuwendungen resultierende Zinserträge ebenfalls entsprechend zu verwenden.
Allerdings kann es natürlich sein, dass der Spenderwille bzw. Zuwendungsgeber hier explizit eine Zinsverwendung einschließt. In diesem Fall müssten die Zinsen ebenfalls berücksichtigt werden. So meine Meinung.

In der Regel dürften sich die Zinsen bzw. Euronen wg. der Niedrigzinsphase in Grenzen halten (s. mein Vorredner).

Ich würde daher also keine Zinserträge berechnen und dies mit der fehlenden rechtlichen Verpflichtung begründen (Ausnahme: wenn der Zuwendungsgeber dies ausdrücklich möchte; s.o.).

Gruß aus der Lüneburger Heide
Zitieren
#4

Moin,

ich frage mich, warum hier nach einer Rechtsgrundlage im Haushaltsrecht gesucht wird. Die Zweckbindung ergibt sich aus der Erbschaft. Wird das Erbe angenommen, ergeben sich die Verpflichtungen aus dem Testament und dem Erbrecht. In diesem Rechtsgebiet fehlt mir ein hinreichender Hintergrund.

Grüße
1887
Zitieren
#5

Ich denke, dass der Verfasser Jan die Problematik meint, dass sich die Umsetzung der vom Erblasser vorgesehen Projekte lange verzögert.

Vielleicht Fälle wie die folgenden beiden, die ich aus der Presse kenne. Die Erblasser wollten dabei, dass die Städte von ihrem Erbe Museen einrichten und unterhalten. Nur war es jeweils so, dass bereits erkennbar war, dass das Erbe nicht dazu reichen würde, die hohen zukünftigen Fehlbeträge der Museems zu decken. Die Folge waren jahrelange Diskussionen der Räte, ob und wie die Museen gegründet werden sollen. In einem Fall wurde ein Museum Light gegründet, im anderen Fall wollen die Familienmitglieder das Erbe der Stadt streitig machen, da diese das Museum nach vielen Jahren noch nicht eröffnet hat.

In Fällen wie diesen macht es durchaus Sinn, über eine kalkulatorische Verzinsung des Erbes durch die Stadt nachzudenken. Noch besser im Sinne des Erbzweckes wäre, man würde das Geld gleich auf ein eigenes Konto bei der Bank anlegen und verzinsen. Dass das eigentliche Erbe zweckentsprechend einzusetzen ist, steht eh außer Frage.
Zitieren
#6

(10.01.2012, 09:25)1887 schrieb:  warum hier nach einer Rechtsgrundlage im Haushaltsrecht gesucht wird. Die Zweckbindung ergibt sich aus der Erbschaft. Wird das Erbe angenommen, ergeben sich die Verpflichtungen aus dem Testament und dem Erbrecht.

Der Erbfall war ein Besipiel - wie es hier auch schon gesagt wurde, könnte sich die Zweckbindung auch auf die Zinsen erstrecken, sofern der Erblasser dies in seinem Testament so fordert.

Meine Frage zielte weniger auf den speziellen Fall des Erbes ab, sondern eher allgemein auf zweckgebundene Mittel, wie bspw. Rücklagen.

Gruß
Jan

Zitieren
Antworten


[-]
Schnellantwort
Nachricht
Geben Sie hier Ihre Antwort zum Beitrag ein.





NEUES Thema schreiben



 Frage stellen
Anzeige
Flowers