Lt AG (Familienhilfe für Jugendamt, privater Träger) gilt Wegezeit zu/ von Klient ab/ zu eigener Wohnung NICHT als Arbeitszeit, wenn diese Termine morgens direkt angefahren bzw nachmittags als letzter Termin von dort zur Wohnung vereinbart (und von AG angewiesen) sind. Wegezeit zu/ von Klienten teilweise erheblich (45 min) länger als direkte Wegezeit zum Büro, direkte Anfahrt wird von AG vorgeschrieben, d h ein erst zum Büro- dann zum Klient bei diesen speziellen Terminen nicht gestattet.
Büro geöffnet 8.00 bis 17.00 Uhr. Termin Klient 8.30- Fahrzeit 45 min- somit direkt von Wohnung zu Klient. Zusätzlich Wegezeit gilt nicht als AZ
Fahrzeit zum Büro wären 10min.
Termin Klient 16.30 bis 17.30- Fahrzeit von Klient zu Wohnung 45 min. Gesamte Wegezeit gilt nicht als AZ.
Kurzfristige Absage Klient bzw Klient nicht anzutreffen- komplette Wegezeit Wohnung- Klient- Büro gilt nicht als AZ.
Gilt nur für Ersttermin morgens und Nachmittagstermine, die bis zur bzw nach offizieller Bürozeit enden. AG dokumentiert die Wegezeiten als Minusstunden.
Findet ein Tarifvertrag Anwendung? - Welcher?
Gibt es ergänzende relevante Regelungen im Arbeitsvertrag in Betriebsvereinbarungen?
Gibt der Arbeitgeber vor, mit welchen Verkehrsmittel gefahren wird?
Wie ist die Lage der Arbeitszeit geregelt?
Wäre es möglich den Dienst jeweils beim Sitz des Trägers zu beginnen/enden zu lassen?
Führt die Wegezeit zu Minusstunden oder nur nicht zu Plusstunden?
1. Diese AZ Regelung wurde erst am 1. Arbeitstag mündlich mitgeteilt ohne Angabe zu evtl vorhandene gesetzlichen Regelungen bzw Tarifvertrag
Im Arbeitsvertrag keine Angabe zu Tarifvertrag, kein Vermerk zu AZ Konto bzw dieser Regelung.
Schriftl im AV vermerkt, dass "der Angestellte sich verpflichtet, seine Arbeit gemäß betrieblichen Bedingungen zu erfüllen. Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden".
Einführungsgespräch am 1. AT durch andere Angestelkte, kein Geschäftsführer o.Ä. anwesend, erstes Mitarbeitergespräch mit einem solchen erst nach Abschluss 2te Arbeitswoche terminiert.
Arbeitszeit 39/ 32 Wochenstunden, davon wird 1 Tag als Studientag gerechnet (8 Std), da es sich um das Anerkennungsjahr (Berufspraktikum) nach abgeschlossenem Studium " Soziale Arbeit "in Hessen handelt und dies die gesetzliche Vorgabe ist (Freistellung 1 Tag/ Woche für Unibesuch plus anstehende Seminare über 3 bzw 5 Tage im Laufe des Jahres).
Die direkte Anfahrt von Wohnung zu Klient bei morgendlichen Terminen bzw direkte Rückfahrt von Klient zu Wohnung bei Nachmittagsterminen wird vom Träger angeordnet, ein Start/ Ende über Büro zählt für Träger nicht als Arbeitszeit, lt diesem ist das "nur Umweg ohne Arbeitsleistung innerhalb des Büros).
Terminzeiten solch erster/ letzter Aussentermine gestatten teilweise kein vorheriges Erscheinen im Büro da Abfahrt/ Rückfahrt zu/ von solchen Termin vor bzw nach Öffnungszeit des Büros liegen.
Bsp Termin 8.30, diekte Anfahrt zu Klient 45 min. Büro öffnet 8.00, pünktliche Anfahrt wäre somit nicht möglich. AG notiert dann automatisch 0,5 Std Minus da Arbeitsleistung erst bei Adresse Klient beginnt (bei Ausfall Termin Minuszeit bis Ankunft Büro= Rückfahrt zum Büro gilt ebenso nicht als Arbeitszeit wenngleich unverschuldet von Arbeitnehmer) Gleiches Endtermine: zeitlich ist das Büro mit Beendigung des Termins nicht mehr geöffnet und somit nicht anzufahren bzw die direkte Fahrt zur eigenen Wohnung angewiesen..
Verteilung der Arbeitszeit/ Stunden pro Tag ist im Vertrag nicht festgelegt, mündliche Absprache 8 Std täglich + 30 min Pause (diese unbezahlt), somit 8 5 Std/ Tag.
Am ersten Arbeitstag wurde Arbeitnehmer nach 5 Std nach Hause geschickt da noch nicht im Wochenplan für Termine eingeteilt- direkt mit 3 Minusstunden dokumentiert worden
Wegezeit führt ausschließlich zu Minusstunden.
Zumindest auf die Regelarbeitszeit dürfte Anspruch bestehen, wenn Fahrzeit + Arbeitszeit diese übersteigt. Was genau anzurechnen wäre hängt sehr von den Details ab.
Ob es geboten ist, die Unterlagen ggf. im Büro zu verwahren, könnte man auch prüfen.