Wegen Geringfügigkeit keine Rechnung?
#1

Hallo,

gibt es z. B. neben dem § 6 KAG noch weitere Rechtsgrundlagen, aus denen hervorgeht, dass eine Behörde eine Rechnung nicht schreiben muss, wenn der Rechnungsbetrag z. B. 10 € nicht überschreitet, die Behörde also die Wahlfreiheit hat (Kann-Regelung), z. B. einen Rechnungsbetrag i. H. v. 7,50 € wegen Geringfügigkeit eben nicht in Rechnung zu stellen, da die Personalkosten, Kosten für Papier, Druck, Porto ... den Rechnungsbetrag übersteigen?

Danke Euch.

LG
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#2

Hallo,
es kommt insb. auf die Behörde und das Bundesland an. In Nds. ist dies in § 35 KomHKVO geregelt:

Die Kommune kann davon absehen, Ansprüche in geringer Höhe (Kleinbeträge) geltend zu machen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung einschließlich der Festsetzung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen.

Kann-Regelung!

In der Folge gibt es oft eine Dienstanweisung, die die Höhe des Betrages feststellt.

Allerdings sollte es aus grundsätzlichen Erwägungen geboten sein, Kleinbeträge festzusetzen und auch einzuziehen, damit kommunale Einrichtungen (bspw. Stadtbücherei) nicht kostenlos genutzt werden.

Gruß aus der Lüneburger Heide
Michael
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