Vorläufigkeitsvermerk
#1

Hallo zusammen,

es geht um die Verfassungsmäßigkeit der Vollverzinsung nach § 233a i.V.m §238 I S 1 AO.
Wir haben jetzt ein Schreiben von einem Unternehmen erhalten, mit der Bitte, den Bescheid bezüglich der Verzinsung mit einem Vorläufigkeitsvermerk zu versehen.
Da ich hier im Steueramt Einzelkämpfer bin und erst seit dem 01.08.18 ins Steueramt eingestiegen bin, möchte ich mich einfach hier absichern.
Was muss in so einem Vorläufigkeitsvermerk enthalten sein ? Hab ihr vielleicht eine Musterformulierung für mich ? Icon_biggrin
Ich möchte auch nicht schon wieder in einer der umliegenden Gemeinden anrufen und fragen. Da ich kaum Einarbeitung hatte, musste ich dort schon des Öfteren nachfragen...

Ich danke euch für eure Hilfe
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#2

Hallo,

die Vorläufigkeit nach § 165 AO betrifft nicht den gesamten Steuerbescheid, sondern nur die Festsetzung der Nachzahlungszinsen. Er ist ähnlich formuliert, wie es die Finanzämter in ihren verschiedenen Steuerbescheiden festsetzen.
Da nur die Nachzahlungszinsen betroffen sind, bleibt auch nur dieser Punkt offen bzw. vorläufig und kann auch nur dbzgl. später geändert werden - auch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist.
Denkbar ist "Die Festsetzung der Gewerbesteuer ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 Abgabenordnung vorläufig hinsichtlich der Festsetzung von Nachforderungszinsen für Zeiträume ab dem 01.04.2015.".

Grundsätzlich gibt es zumindest in Nds. alternativ noch die Möglichkeit, hier punktuell als Kommune wieder das Widerspruchsverfahren einzuführen.

Du hast doch bestimmt einen Chef (Kämmerer?). Dieser hat garantiert eMails oder Schreiben vom Städte- und Gemeindebund, Städtetag oder anderen Institutionen zur dieser Thematik erhalten! Derartige Dinge muss eine Führungskraft begleiten und darf sich hier nicht "rausnehmen".

Dem Schreiben des Unternehmens würde ich nachkommen und den Bescheid entsprechend ändern.

Gruß aus der Lüneburger Heide
Michael
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