Vorhaltung von Löschwasser
#1
Smile 

Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen,

gem. § 46 Abs. 1 Satz 1 des LWG RP haben die kreisfreien Städte, die verbandsfreien Gemeinden und die Verbandsgemeinden als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung die öffentliche Wasserversorgung einschließlich der Vorhaltung von Löschwasser für den Brandschutz in ihren Gebieten sicherzustellen; sie haben die dafür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen zu errichten und diese so zu betreiben, dass das Trink- und Brauchwasser den gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Gesundheitsvorsorge und Hygiene entspricht.

Wenn die Führung/Leitung eines ehem. Eigenbetriebs quasi an ein Privatunternehmen übertragen wurde, der Passus der Instandhaltung/Kontrolle der Wasserhydranten u.a. für die Feuerwehren im Konzessionsvertrag nicht vereinbart ist, hat die Gemeinde hierbei doch das Nachsehen?

Mir liegt ein Angebot vor, indem mitgeteilt wird, dass das Wasserwerk für die Prüfung/Instandhaltung der Wasserhydranten einen nicht unerheblichen Betrag im Jahr haben möchte.

Wie wird dies bei euch geregelt? :-) Tut mir leid, bin noch Auszubildender und solche Fälle landen dann im Endeffekt bei mir zur Prüfung.

Ich bin ja der Meinung, dass in einem Konzessionsvertrag abschließend diese Regelungen vereinbart worden sein müssten (dieser liegt mir leider nicht vor). Im Endeffekt gehe ich davon aus, auch um die Versorgung mit Löschwasser für u.a. Feuerwehren bereitstellen zu können, dass wir das Angebot annehmen müssten.
Zitieren
Antworten


[-]
Schnellantwort
Nachricht
Geben Sie hier Ihre Antwort zum Beitrag ein.





NEUES Thema schreiben



 Frage stellen
Anzeige
Flowers