Verlängerung Erprobungszeit Kommunalbeamter Niedersachsen
#1

Gemäß Paragr. 10 Abs. 1 S. 3 NLVO kann die Erprobungszeit eines Beamten zur Feststellung der Eignung für das höhere Amt im Einzelfall verlängert werden.

Stellt die Verlängerung der Erprobungszeit einen Verwaltungsakt dar, für die zuvor eine Anhörung des beteiligten Beamten gemäß Paragr. 28 VwVfG erforderlich ist?
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#2

Hallo!

Natürlich handelt es sich dabei um einen Verwaltungsakt, der mit einer Anhörung verbunden ist, schließlich wird doch in ein bisheriges Recht eingegriffen! Die Tatbestandsmerkmale des Verwaltungsaktes sind hierbei gar keine Frage, oder?
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