03.05.2015, 16:16
Hallo Leute,
nach einiger Recherchen bin ich dennoch ratlos. Tathergang
(ich war es nicht ):
--> 15.10.2015---- Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG
--> 02.05.2015---- Erhalt Bußgeldbescheid per PZU (Verwaltungsbehörde der Gemeinde)
Soweit ich weiß, liegt eine Unterbrechung nicht vor.
Laut § 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG verjährt eine solche Ordnungswidrigkeit nach 6 Monaten.
Aber § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG verwirrt mich sehr:
"Die Verjährung wird unterbrochen durch...den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung"
Ist die Tat nun wirklich verjährt? Oder beginnt die Frist mit Zustellung des Bescheides?
Ist es eine Unterbrechung, wenn z.B. ein Anhörungsbogen Anfang Dezember 2014 vom Beklagten ignoriert worden wäre?
Für eine schnelle Antwort wäre ich sehr dankbar.
LG
nach einiger Recherchen bin ich dennoch ratlos. Tathergang
(ich war es nicht ):
--> 15.10.2015---- Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG
--> 02.05.2015---- Erhalt Bußgeldbescheid per PZU (Verwaltungsbehörde der Gemeinde)
Soweit ich weiß, liegt eine Unterbrechung nicht vor.
Laut § 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG verjährt eine solche Ordnungswidrigkeit nach 6 Monaten.
Aber § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG verwirrt mich sehr:
"Die Verjährung wird unterbrochen durch...den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung"
Ist die Tat nun wirklich verjährt? Oder beginnt die Frist mit Zustellung des Bescheides?
Ist es eine Unterbrechung, wenn z.B. ein Anhörungsbogen Anfang Dezember 2014 vom Beklagten ignoriert worden wäre?
Für eine schnelle Antwort wäre ich sehr dankbar.
LG