Urlaubsanspruch
#1

Ich bin Sparkassenmitarbeiter, seit 07/1992 angestellt und beabsichtige zum 30.11.2025 auszuscheiden (Kündigung ist ordnungsgemäß erfolgt). Nach meiner Rechnung stehen mir anteilig 29 (32 : 12 x 11) Tage Erholungsurlaub zu. Die Personalabteilung kommt hingegen auf 28 Tage und begründet dies damit, da ich keinen Anspruch auf die SSZ (da Ausscheiden vor dem 01.12. erfolgt) habe, würden mir daher nur 30 Tage und nicht 32 Tage (aus ursprünglicher Kompensation im Tarifvertrag) zustehen.
Mir ist diese Regelung nicht bekannt!
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#2

Es gibt die folgende Protokollerklärung zu § 26:

Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2:
1. Unbeschadet der bestehenden tariflichen und gesetzlichen Regelungen
zum Erholungsurlaub erhöht sich der tarifliche Urlaubsanspruch für Beschäftigte, die Anspruch auf eine Sparkassensonderzahlung nach § 18.4 haben, bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage
- ab dem Kalenderjahr 2021 um einen zusätzlichen Arbeitstag und
- ab dem Kalenderjahr 2022 um einen weiteren zusätzlichen Arbeitstag.


Ich deute diese Protokollerklärung aber nur so, dass es nur um die generelle Zuordnung zu Sparkassenbediensteten geht, nicht darum, dass in jedem Jahr ein Anspruch auf die Sparkassensonderzahlung bestehen muss. Also halte ich Deine Berechnung für richtig.
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#3

Hallo Zusammen,

kurz und knapp, deine Personalabteilung liegt richtig. Bei Ausscheiden vor dem 1.12. errechnet sich der Urlaubsanspruch lediglich aus §26 (1) TVÖD-S, da die Protokollerklärung bzgl. der zusätzlichen Arbeitstage den Anspruch auf SSZ voraussetzt. Dieser Anspruch besteht aber bei Ausscheiden zum 30.11.2025 für 2025 nicht.

Herzliche Grüße
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