Ungleiche Eingruppierung bei gleicher Tätigkeit
#1

Moin an alle
Beschäftigter A seit Januar 2008 im ÖD jetzt mit EG 5 Stufe 3, Beschäftigter B seit März 2012 im ÖD, mit befristeten Arbeitsvertrag auf 1 Jahr, wurde gleich mit EG 5 Stufe 4 eingestellt. Der PR wurde über die Einstellung informiert, wusste aber nicht das er bei der Entgeltstufe ein Mitspracherecht hat. Verstößt diese Einstufung in 4 nicht gegen geltendes Recht? zumal die Voraussetzung für die Stufe 4 in keinster weise gegeben sind weder im Vorfeld, vorheriger Arbeitgeber nicht ÖD, noch in der Qualifikation.
Gruß Frank
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#2

Im TVöD ist ja geregelt, dass eine höhere Stufe als 3 möglich ist, wenn es zur Deckung des Personalbedarfs notwendig ist. Der Personalrat hat, nachdem was ich letzte Woche auf einem Seminar gelernt habe, kein Mitspracherecht.
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#3

Moin Fränklin
Dann ist der TVöD recht schwammig ausgelegt, kannst du mir einen Link dahin senden oder schreiben wo ich das finde, scheint ja recht interessant zu sein.
gruß
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#4

§ 16 Stufen der Entgelttabelle
(1) 1Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen. 2Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 geregelt.
(2) 1Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügt die/der Beschäftigte über eine ein-schlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel ei-ne Zuordnung zur Stufe 3. 3Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neuein-stellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
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#5

Danke, da werd ich mich mal durchwühlen
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#6

Moin,

die Überschrift geht fehl, da es sich nicht um die Eingruppierung handelt. Die Erfahrungsstufen gewähren einen Ermessens- und Verhandlungsspielraum für den Arbeitgeber. Eine Ungleichbehandlung mit bestehenden Arbeitsverhältnissen als Grund anzuführen bringt den Personalrat nicht weiter. Einen Aufsatz mit Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des BVerwG dazu findet sich unter http://www.humboldt-forum-recht.de/deuts...ikelid=244

Grüße
1887
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